Kreis Germersheim Wenn der Letzte Wille verwehrt wird

„Wenn mein Rechtsempfinden derart gestört wird, dann bin ich notfalls auf Krawall gebürstet“, sagt Kurt Krell aus Niederotterbach. Denn wegen der Bestattung einer Angehörigen auf dem Friedhof in Schaidt streitet er seit Ende letzen Jahres mit der Stadt Wörth.

Auslöser des Disputs ist ein Schreiben der Stadtverwaltung an Krell vom 9. Dezember 2014. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass das Nutzungsrecht für das seit dem Jahr 1979 bestehende Familiengrab in Schaidt bereits am 31. Dezember 2009 endete. „Es besteht jedoch die Möglichkeit, dieses Nutzungsrecht einmalig [...] für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern“, heißt es in dem Brief weiter. Zunächst habe er nicht weiter über das Schreiben nachgedacht und schriftlich erklärt, dass er von der Möglichkeit zur Verlängerung des Nutzungsrechts Gebrauch machen wolle, erinnert sich Krell. Brisant wurde der Fall erst, als an Weihnachten eine Angehörige verstarb, deren Wille es war, im bereits vorhandenen Grab bestattet zu werden. Weil im angesprochenen Schreiben nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „Zubettungen in dieser Verlängerungsfrist nicht mehr möglich“ sind, drängte die Zeit. „Ich habe angefragt, ob eine Bestattung noch im Jahr 2014 möglich ist. Das wurde von der Verwaltung bejaht und der 31. Dezember als Termin vereinbart“, so Krell. Damit stand für ihn fest, dass einer Beerdigung im gemeinsamen Grab nichts im Wege steht. Dass ihm allerdings kurz darauf genau dies mit Verweis auf die Friedhofssatzung der Stadt Wörth und auf das Schreiben vom 9. Dezember verwehrt wurde, sorgt für Unverständnis bei Krell. Er ärgere sich darüber maßlos, weil er seiner Ansicht nach ein Recht darauf habe. „Darauf poche ich auch vehement“, sagt er. Der Bestattungstermin an Silvester jedenfalls war hinfällig, da die Zubettung verweigert wurde. Schließlich wurde die Angehörige am 2. Januar in einem separaten Einzel-Reihengrab beerdigt. Damit fand sie zwar ihre letzte Ruhe, Krell selbst möchte es allerdings nicht darauf beruhen lassen. „Ich möchte immer noch ein gemeinsames Grab“, sagt er. Also wandte er sich wenige Tage später schriftlich an die Verwaltung. In dem Schreiben teilte er mit, dass aus dem Brief vom 9. Dezember keineswegs klar hervorgehe, dass eine Zubettung nicht möglich sei. Vielmehr lasse die Mitteilung Interpretationsspielraum. Während darin nämlich auf die Möglichkeit der Verlängerung um fünf Jahre hingewiesen wurde, fehlte die Information, wann die Verlängerungszeit konkret beginnt. Krell war zunächst der Meinung, dass die fünf Jahre direkt an das ursprüngliche Nutzungsrecht, welches 2009 ablief, anschließen. Im Umkehrschluss hieße das, dass diese Zeit mit dem Jahr 2014 enden würde. „Deshalb ist das Schreiben für mich grundsätzlich unlogisch“, sagt Krell, „denn dann würden die fünf Jahre noch im Monat der Verlängerung ablaufen“. Auf Nachfrage teilte ihm die Verwaltung dann mit, dass die Verlängerung, anders als von ihm angenommen, erst am 1. Januar 2015 beginnt und bis zum Jahresende 2019 läuft. „Folge ich nun diesem Standpunkt, dann ist eine Zubettung ab 2015 nicht mehr möglich, davor allerdings schon“, sagt Krell. Daher sei der Fall für ihn mit dem Abschluss der Trauerfeier nicht erledigt. „Für mich zählt hier nach wie vor der letzte Wille einer Verstorbenen, den man so leichtfertig nicht ’erledigen’ kann“. Besonders verärgert zeigt sich Krell über das Unverständnis der Verwaltung, die bisher nicht bereit gewesen sei, einen Fehler einzugestehen. Dem ist auch weiterhin so. Weder was den Zeitpunkt des Informationsschreibens angeht, nämlich fünf (!) Jahre nach Ablauf der Nutzungsfrist, noch was die Verweigerung einer Zubettung betrifft, ist man sich keiner Schuld bewusst. „Wenn kein dringender Handlungsbedarf bestand, hat man das nicht so streng gehandhabt“, heißt es aus dem Rathaus zum Thema Ablauf des Nutzungsrechts. Weil eine Prüfung des Rechnungshofes aber ergeben habe, dass in Sachen Friedhof im Hinblick auf die Finanzen Nachholbedarf bestünde, habe „der Stadtrat mit seiner Änderungssatzung vom 4. März 2013 die Möglichkeit eröffnet, dass abgelaufene Gräber für ein Zeitfenster von fünf Jahren verlängert werden können“ - gegen die Entrichtung einer Gebühr versteht sich. Davon unberührt bliebe laut Verwaltung die Tatsache, dass nach Ablauf der Ruhefrist keine Zubettung möglich ist. „Im Falle Krell war das Nutzungsrecht im Jahr 2009 abgelaufen“, teilte die Stadt in einer Stellungnahme erneut mit. Der Hinweis, dass in der Verlängerungszeit keine Zubettungen möglich sind, sei in den Schreiben an die Verantwortlichen enthalten gewesen. „ Am 2. Januar 2015 wurde die Verstorbene deshalb in einem neuen Einzel-Reihengrab beigesetzt“. Die Frage, wann genau der Verlängerungszeitraum beginnt und wann er endet, wird in der vorliegenden Stellungnahme nicht beantwortet. (cde)

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