Kreis Germersheim Trotz Verbots in Germersheim

Wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht und Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Germersheim einen 52-Jährigen aus Graben-Neudorf zu sechs Monaten auf Bewährung. Als Auflage muss er binnen sechs Monaten 200 Arbeitsstunden leisten und drei Suchtberatungsgespräche führen.

Der Angeklagte hat ein Alkoholproblem und sagt von sich selbst „ich trinke zu viel“. Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Dabei wird der Verurteilte einer Aufsichtsstelle unterstellt und erhält mindestens eine Weisung. Dem 52-Jährigen war verboten, sich in Germersheim aufzuhalten. Es war eine Woche vor Ende der Führungsaufsicht, als er im Dezember 2017 einen Blumenkübel und eine Bierflasche gegen das Schutzgitter einer Haustür warf. Kübel und Flasche zerschellten bei der Aktion. Er habe mit dem Zahnarzt abrechnen oder er habe zum Frisör gehen wollen, gab der Angeklagte an. Kein Problem solange er dazu nicht in Germersheim auftauchen musste. Denn in einem Urteil wegen Nachstellung (Stalking) in 38 Fällen aus dem Jahr 2010 wurde Führungsaufsicht angeordnet und ihm strikt verboten, die Kreisstadt aufzusuchen. Er verbüßte damals eine zweijährige Haftstrafe, aber eine Lehre hat er nicht gezogen. Acht Einträge enthält sein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Darunter Betrug, Drogendelikte, unerlaubter Waffenbesitz und Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung. Ein halbes Jahr vor der jetzigen Tat war er schon wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Meist ist Alkohol im Spiel. Bei den Würfen von Blumenkübel und Bierflasche hatte er 2,39 Promille. „Er war nicht nur hier in der Stadt, sondern hat sich hier auch betrunken“, ist die Strafrichterin deutlich. Mit einer Geldstrafe sei es beim neuerlichen Verstoß gegen die Führungsaufsicht deshalb nicht getan. Die Freiheitsstrafe könne jedoch für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Gegen sein Alkoholproblem kann der Angeklagte nur selbst etwas tun. Dem Gericht muss er drei Suchtberatungsgespräche nachweisen, die ihm, so die Amtsrichterin, einen Weg aus der Sucht eröffnen könnten. Denn diesen Weg muss er freiwillig gehen.

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