Kreis Germersheim Deko-Waffen brauchen Erlaubnisschein

Auch wenn Schusswaffen unbrauchbar gemacht wurden, müssen sie ab 1. September angemeldet werden.
Auch wenn Schusswaffen unbrauchbar gemacht wurden, müssen sie ab 1. September angemeldet werden.

Wer funktionsunfähige Waffen beispielsweise als Deko zu Hause hat, muss diese an 1. September bei Kreisverwaltung anmelden. Das gilt auch für sogenannte Salutwaffen, also Gewehre, mit denen zwar geböllert, aber nicht echt geschossen werden kann. Was tun?

„Bürger, die bislang mit der Waffenbehörde nicht in Kontakt treten mussten, können von den am 1. September in Kraft tretenden Änderungen betroffen sein“, teilt die Kreisverwaltung als Waffenbehörde mit. Das betreffe insbesondere Besitzer von deaktivierten Waffen und Salutwaffen.

Als deaktivierte Waffen gelten unbrauchbar gemachte und funktionsunfähige Waffen. Der Besitz, Erwerb oder das Überlassen, also der Umgang mit deaktivierten Waffen, muss ab nächstem Dienstag angezeigt werden. Dies gelte beispielsweise für unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Künftig werde jedem, der so eine deaktivierte Deko-Waffe kauft, die Deaktivierung dieser Waffe bescheinigt, heißt es bei der Waffenbehörde. Mit dieser Bescheinigung muss er den Kauf der Waffe innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde anzeigen. Auch wer deaktivierte Waffen, bereits in seinem Besitz hat, muss diese melden.

Zusätzlich wird der Umgang mit sogenannten Salutwaffen ab erlaubnispflichtig. Salutwaffen sind nach Definition des Waffengesetzes veränderte Langwaffen, die beispielsweise für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen verwendet werden. Dazu gehören etwa die Veränderung des Patronenlagers, offene Bohrungen im Lauf oder die Kennzeichnung des Verschlusses mit einem Prüfzeichen des Beschussamtes.

Für diese Waffen muss bis spätestens 1. September die Erlaubnis auf Waffenbesitz beantragt werden. „Andernfalls ist die Waffe einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde abzugeben“, heißt es bei der Kreisverwaltung. Voraussetzung für eine Erlaubnis ist neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch der Nachweis eines Bedürfnisses des Besitzers. Für die Zeit bis die Erlaubnis erteilt oder versagt wird, gilt der Besitz als erlaubt.

Alle notwendigen Formulare sind auf der Homepage des Landkreises Germersheim www.kreis-germersheim.de unter „Formulare, Downloads“; Waffen/Waffenschein, abrufbar. Fragen beantworten Simon Waterstraat und Roland Osterbrink per E-Mail an s.waterstraat@kreis-germersheim.de oder r.osterbrink@kreis-germersheim.de sowie telefonisch unter 07274 53 317 und 53 245.

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