Kaiserslautern Schwarzarbeit: Zollkontrolle auf einer Baustelle

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Bereits Mittwoch vergangener Woche kontrollierten Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Saarbrücken, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern, eine Großbaustelle im Osten der Stadt. Dabei wurde eine Reihe von Straftaten aufgedeckt.

Wie der Zoll erst am Freitag mitteilte, wurden bei der Kontrolle insgesamt 17 Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Vier Arbeiter versuchten, die Kontrollstelle fluchtartig zu verlassen. Der Fluchtversuch wurde jedoch verhindert. Während des weiteren Verlaufs der Prüfung konnten laut Zoll verschiedene Straftaten aufgedeckt werden, die nun Ermittlungen nach sich ziehen: In sieben Fällen wurde der unerlaubte Aufenthalt und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt festgestellt. Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten. Außerdem kam der Arbeitgeber seiner Meldepflicht zur Sozialversicherung nicht nach.

Auch gegen die ausländischen Arbeitskräfte wurden Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet. Regelmäßig werden ausländische Arbeitskräfte aus Deutschland ausgewiesen und erhalten ein befristetes Wiedereinreiseverbot, erklärt der Zoll. Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um sogenannte Positivstaater. Das bedeutet, dass sie sich bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen.

Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung. Ausländer, die nicht aus der Europäischen Union kommen und entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat. Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Nicht-EU-Bürger ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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