Kaiserslautern
Kinderpornografie auf dem Handy: Zwei Jahre Bewährung für 25-Jährigen
Bei einer polizeilichen Durchsuchung im Juli vergangenen Jahres wurde das Mobiltelefon des jungen Mannes sichergestellt. Darauf befanden sich hunderte von Bild- und Videodateien auf denen Erwachsene sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen oder unbekleidete kindliche Genitalien in sexuell aufreizender Weise gezeigt wurden.
Der Angeklagte räumte den Vorwurf gleich zu Beginn der Hauptverhandlung unumwunden ein. Er sei Mitglied in einer Chatgruppe gewesen und habe das Bild- und Videomaterial von anderen Nutzern zugeschickt bekommen, aber nicht weitergeleitet, erklärte er in dürren Worten. Es war ihm anzumerken, dass ihm eine Äußerung zum Anklagevorwurf schwer fiel. Der 25-Jährige sei zu einer Therapie bereit bekräftigte er, nachdem sein Verteidiger auf einen akuten Therapiebedarf bei seinem Mandanten hingewiesen hatte.
Bereits wegen desselben Delikts aufgefallen
Schon drei Mal war er wegen desselben Delikts in Erscheinung getreten und erst im vergangenen Jahr zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die betreffende Verurteilung sei allerdings durch einen Strafbefehl erfolgt und habe wohl deshalb beim Angeklagten nicht die gleiche Wirkung ausgelöst wie ein Urteil, das aufgrund öffentlicher Hauptverhandlung ergangen ist, erklärte seine vom Gericht angehörte Bewährungshelferin. Ansonsten habe der Angeklagte Termine und Absprachen zuverlässig eingehalten. Es sei ihm aber sichtlich schwer gefallen sich zu öffnen und über den Grund seines deliktischen Verhaltens zu sprechen. Auch sie halte eine Therapie für erforderlich und zielführend, berichtete sie. Ein Therapieplatz stehe bereits in Kürze zur Verfügung.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Angeklagte haarscharf an einer längeren Haftstrafe vorbeigeschrammt sei. In diesem Falle hätte aber ein Rechtsmittel das Verfahren bei wohl letztlich gleichem Ergebnis wie jetzt, unweigerlich in die Länge gezogen. Dem Gericht sei es aber wichtig gewesen, sicherzustellen, dass der Angeklagte seine Sexualtherapie, die ihm das Gericht neben anderen Weisungen und Auflagen auferlegte, unmittelbar antreten könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.