Kaiserslautern Fünf Herren in Burg und Stadt

Burg gegen Armbrust: Wer sich in die Gemeinschaft der Burg Nanstein einkaufen wollte, musste Geld und Waffen mitbringen.
Burg gegen Armbrust: Wer sich in die Gemeinschaft der Burg Nanstein einkaufen wollte, musste Geld und Waffen mitbringen.

«Landstuhl.»Manchmal waren es recht seltsame Umstände und Ereignisse, die einer adligen Familie zu einem Anteil an der Burg und Herrschaft Landstuhl verhalfen. Bei einigen war auch Geld im Spiel.

1387 schulden Graf Eberhard von Zweibrücken und seine Frau Lyse von Veldenz dem Hermann Boz von Waldeck 500 Goldgulden. Der Gläubiger erhält dafür eine Hypothek auf den Anteil des Grafen an der Herrschaft Nannestul. Da Lyse von Veldenz seinerzeit ein Heiratsgut bekam, ihre Ehe aber kinderlos blieb, soll die Summe nach ihrem Tode wieder an das Haus Veldenz zurückfallen. Zur Sicherung der 3000 Pfund Heller wird daher 1389 der zweibrückische Anteil an der Burg und Stadt „nebst Land, Leuten und allem Zubehör“ an ihren Bruder, Graf Friedrich II. von Veldenz, verpfändet. Damit werden die Veldenzer Grafen Mitbesitzer der Herrschaft Landstuhl. 1391 verpfändet Graf Johann der Ältere von Sponheim gegen 2000 Goldgulden die Hälfte seines Anteils, also ein Viertel von Burg und Stadt, an den Ritter Heinrich Eckebrecht von Dürkheim. Der Ritter ist dafür verpflichtet, das Haus Nanstein instandzuhalten, die Rechte der Burgleute zu achten und die Straßen zu schützen. Der restliche Anteil des Sponheimer Grafen ist ebenfalls verpfändet. 1394 starb Graf Eberhard von Zweibrücken kinderlos und seine Grafschaft kam an die Kurpfalz. 1395 belehnt Kurfürst Ruprecht III. von der Pfalz die Grafen Hannemann Simon und Friedrich von Zweibrücken-Bitsch mit einer Hälfte des Nansteins. Die andere Hälfte behält Graf Johann Wolf von Sponheim. Als der Sponheimer Graf gegen die Regelung von Zweibrücken-Bitsch Einspruch erhob, entschied der Pfalzgraf: Er müsse die Grafen als Mitbesitzer akzeptieren und zugleich den Frieden mit denselben geloben. Noch im gleichen Monat beschwören Graf Johann von Sponheim und die Grafen von Zweibrücken-Bitsch einen Burgfrieden. Im Oktober geloben die Zweibrücker Grafen, mit Ritter Heinrich Eckebrecht von Dürkheim den gleichen Burgfrieden zu halten. 1398 erneuert Graf Johann von Sponheim mit Simon von Bitsch den herkömmlichen Frieden zu Nanstein, wie ihn dessen verstorbener Vater mit seinem Oheim festgesetzt hat. Als Hannemann I. im Jahr 1400 stirbt, teilen seine Söhne, Graf Hannemann II. und Simon III., dessen Besitz der Grafschaft Zweibrücken-Bitsch unter sich auf. Simon erhält unter anderem seines Vaters Teile der Burg und der Stadt Landstuhl. Bereits 1403 muss er jedoch zugunsten der Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken darauf verzichten. Zum Ausgleich erhält er Teile der Burg Lindelbrunn. Die Beschwörung des Burgfriedens spielt immer wieder eine Rolle. Offenbar sind die sogenannten Gemeiner, die gemeinsamen Besitzer der Burg, hin und wieder mehr oder weniger heftig aneinander geraten. 1401 beschwört Graf Friedrich von Veldenz mit Ritter Heinrich Eckebrecht von Dürkheim den Burgfrieden zu Nanstein in dem Umfang wie ihn Graf Johann zu Sponheim und die Grafen von Zweibrücken-Bitsch miteinander vereinbarten. 1402 fungiert Pfalzgraf Ludwig als Schiedsrichter zwischen dem Sponheimer Grafen und dem Dürkheimer Ritter, die wegen der Herrschaft Nanstul einen „Span“ hatten, einen Streit führten. Mittlerweile haben wir jetzt fünf Herren auf der Burg und in der Stadt: Graf Johann von Sponheim, die Grafen Friedrich und Hannemann von Zweibrücken-Bitsch, Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken, Graf Friedrich von Veldenz und Ritter Heinrich Eckebrecht von Dürkheim. Für die neu hinzu gekommenen Eigentümer war der Eintritt in die Gemeinschaft in einer Art Gebührenordnung genau geregelt. Die Angliederung an die Ganerben wurde als „Enthalt“ oder „Enthaltnis“ bezeichnet und galt als vollzogen, wenn gezahlt wurde. Es heißt dazu: „Ein Fürst oder eine Stadt soll geben 40 Gulden und 4 Armbrust, ein Graf oder Herr 20 Gulden und 2 Armbrust, ein Ritter oder Edelknecht 5 Gulden und 1 Armbrust. Dabei soll eine Armbrust drei Gulden wert sein.“ Zudem war für den Pförtner und den Turmknecht auf der Burg noch je ein Gulden zu entrichten. Diese Bestimmungen stehen in dem Burgfriedensbrief vom 23. Januar 1403, in dem auch vermerkt ist, dass die Gelder zum Bau und Nutzen des Schlosses Nanstein sein sollen. Der sogenannte Enthalter gewann durch die Zahlung übrigens keineswegs das Recht auf einen Burganteil, wie es den Ganerben zustand. Er war nur Gast in der Gemeinschaft. Der Enthalter trat in eine Art von Schutz- und Trutzbündnis mit der gesamten Ganerbschaft ein. Seine Dienste wurden bei dem Ausbruch von Fehden in Anspruch genommen.

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