Grünstadt Zur Sache: Was im Baugesetzbuch steht

In Paragraf 34 des Baugesetzbuchs sind die Regeln festgelegt für die Bebauung im unbeplanten Innenbereich eines Ortes. Hier heißt es: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ Dieser Paragraf ist die maßgebende, in Deutschland bundesweit gültige Vorschrift für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, also außerhalb von Bebauungsplangebieten. Das wichtigste Prinzip dieser Vorschrift ist das Einfügungsgebot. Wenn die grundsätzliche Feststellung getroffen ist, dass die Erschließung (Verkehrsanschluss, Wasser, Abwasser, Energie) gesichert ist, prüft die Baubehörde, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt. Die Begriffe „nähere Umgebung“ und „einfügen“ sind nicht eindeutig geklärt und können nur mit Hilfe der umfangreichen Kommentierungen eingegrenzt werden, heißt es über das Gesetz im Internet. Je einheitlicher ein Gebiet strukturiert sei, desto einfacher lasse sich ein neues Vorhaben beurteilen, wird weiter festgestellt.

x