Grünstadt Folgenschwerer Faustschlag: Neues Verfahren

Ein Vorfall beim Asselheimer Weinfest am 16. August 2014 wird erneut das Landgericht Frankenthal beschäftigen. Die Zweite Große Strafkammer des Landgerichts hatte am 6. Mai 2015 einen 26-Jährigen freigesprochen, dem die Staatsanwaltschaft vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen hatte. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben.

Das oberste Gericht rügt Rechtsfehler sowie eine lückenhafte Beweiswürdigung der Zweiten Großen Strafkammer unter Vorsitz von Richter Karsten Sauermilch. In dem Verfahren war dem 26-Jährigen, der zeitweise in Eisenberg gelebt hatte, vorgeworfen worden, am Abend des 16. August 2014 beim Asselheimer Weinfest einem 45-jährigen finnischen Festbesucher plötzlich und ohne Grund heftig mit der Faust an die Stirn geschlagen zu haben. Der Finne war mit dem Hinterkopf auf das Straßenpflaster gestürzt und hatte unter anderem einen Schädelbasisbruch und Hirnblutungen erlitten. Der Angeklagte hatte sich zuerst zu den Vorwürfen nicht geäußert und im weiteren Verlauf des Verfahrens angegeben, dass der 45-Jährige eine Bekannte des Angeklagten belästigt habe. Er habe diese Frau schützen wollen, es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der 45-Jährige die Hand gegen ihn gehoben habe und er habe zurückgeschlagen. Ein Freund des Angeklagten, den dessen Anwalt erst während des Prozesses als Zeuge benannte, hatte diese Version weitgehend bestätigt, ein anderer Zeuge teilweise. Dagegen hatten zwei Zeuginnen gesagt, dass der Angeklagte plötzlich angerannt gekommen sei, und eine der Frauen gab an, sie habe deutlich gesehen, wie der Angeklagte den 45-Jährigen ohne Grund geschlagen habe. Der Kammer sei es nicht gelungen den Vorfall aufzuklären, hatte Sauermilch in der Begründung des Freispruchs gesagt. Der 45-Jährige, der in dem Prozess Nebenkläger gewesen war, hatte über Rechtsanwalt Alexander Freiherr von Malsen-Waldkirch beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision gegen das Urteil eingelegt und hatte damit nun Erfolg. Der Vierte Strafsenat des BGH rügt in seiner Aufhebung des Freispruchs die „lückenhafte Beweiswürdigung“ der Zweiten Großen Strafkammer. „Der Freispruch hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand“, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH. Die Frankenthaler Kammer habe nicht erkannt, dass die Aussagen der beiden Zeuginnen „im Grundsatz übereinstimmen“. Außerdem habe die Kammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der beiden männlichen Zeugen „einen gewichtigen Gesichtspunkt außer Acht“ gelassen. Beide Zeugen hätten angegeben, dass sie außerhalb jener Menschenansammlung vor einem Ausschank gewesen seien, in der sich der Angeklagte und der Nebenkläger befanden. Einer habe sogar gesagt, er habe die Auseinandersetzung wegen der vielen Menschen nicht beobachten können. Der andere Zeuge habe gesagt, dass er „aus der Ferne“ gesehen habe, wie der Finne zuerst die Hand gehoben habe. „Wie sich diese beiden Aussagen … miteinander vereinbaren lassen, erschließt sich aus dem Urteil nicht“, so der Strafsenat des BGH. Zudem habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, der eine paranoide-halluzinatorische Schizophrenie hat, sich nach weiteren Zeugenangaben schon vor dem Vorfall bei dem Weinfest merkwürdig verhalten habe. So habe er in der Vergangenheit schon ähnliche Straftaten begangen, moniert der BGH-Senat. Nach der Aufhebung des Urteils muss eine andere Große Strafkammer des Landgerichts ein neues Verfahren geführt werden. Ein Termin steht noch nicht fest. (ann)

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