Donnersbergkreis Mord oder Totschlag

War es heimtückischer Mord? Oder die Bluttat, aus einem hitzigen Streit heraus? Diese Fragen standen am Donnerstag im Mittelpunkt, als vor dem Landgericht Kaiserslautern die Plädoyers im Prozess gegen einen Mann aus Rockenhausen vorgetragen wurden. Zwar gab es Unterschiede in der Bewertung; Zweifel, dass der Angeklagte die schwangere Frau erstickt und dann verbrannt hat, zeigten aber auch seine Verteidiger nicht. Das Urteil wird am kommenden Donnerstag gesprochen.

Am Ende langer Reden von Staatsanwalt, Nebenklage und Verteidigung, stand dem 28 Jahre alten Angeklagten die Bestürzung ins Gesicht geschrieben. Umarmt von den Eltern, zeigte er sich am Ende des vorletzten Verhandlungstags in niedergeschlagener Verfassung. Wie in den Prozesstagen zuvor, schwieg er aber auch gestern. Staatsanwalt Christian Schröder forderte eine lebenslängliche Haftstrafe für den Mann aus Rockenhausen. Der habe seine frühere Sexualpartnerin „heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen“ auf einem einsamen Parkplatz vor dem Schwimmbad in Rockenhausen getroffen, erstickt und am Tag darauf im rheinhessischen Undenheim verbrannt um sämtliche Spuren zu beseitigen. Hinzu kommt, so Schröder, dass die Tat einen Schwangerschaftsabbruch „in einem besonders schweren Fall“ zufolge hatte. Die Frau befand sich in der 20. Schwangerschaftswoche. Aus Sicht des Staatsanwalts hat der Mann die Frau in dem Glauben erstickt, der Vater des Kindes zu sein. Sein Motiv sei gewesen, dass er sich zu jung für eine Vaterschaft gefühlt habe. Dass im Prozess bekanntgeworden ist, dass der Angeklagte gar nicht der Vater des ungeborenen Kindes war, ändert aus Sicht von Staatsanwalt Schröder nichts an dem Mordvorwurf. Schließlich sei der Mann aus Rockenhausen davon ausgegangen, dass er Vater werden könnte. Um das zu verhindern, habe der Angeklagten aus „ungehemmter Eigensucht und Rücksichtslosigkeit“ gehandelt, indem er sich mit dem Opfer in der Nacht zum 11. Februar auf eine Parkplatz in Rockenhausen verabredet hatte und die arglose Frau mit einem Angriff überraschte. Bei der Tötung der 25 Jahre alte Frau aus Ginsheim-Gustavsburg sei er „kontrolliert und strukturiert“ vorgegangen. Neben Zeugenaussagen, die unterschiedliche Sichtweisen auf das Verhältnis des Paars offenbarten, bezog sich die Staatsanwaltschaft vor allem auf die Datenauswertung der Mobiltelefone. Detailliert lässt sich der genaue Wortlaut der handelnden Personen zurückverfolgen. Außerdem gibt es einen Zeugen, der den Angeklagten nach dem Tatzeitpunkt dabei gesehen haben will, wie er in einer Tankstelle in einen Reservekanister mit Benzin gekauft hat. Auch konnten die Beamten feststellen, dass sich das Telefon der getöteten Frau zum letzten Mal am 11. Februar um 18.40 Uhr in den Internetrouter des Angeklagten eingewählt hatte. Für Staatsanwalt Schröder ein wichtiges Indiz, das gegen den Angeklagten spricht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau schon tot und lag etliche Kilometer von Rockenhausen entfernt auf einem Feldweg. Dazu passe, dass die Kripo das Handy der Toten sowie ihren Autoschlüssel nach der Tat in dem Spind gefunden hat, den der Angeklagte am Arbeitsplatz hat. Katrin Hagenbach, Anwältin der Nebenklage, schloss sich in ihrem Plädoyer dem Staatsanwalt an: „Die Beweise sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig“, sagte sie. Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel räumte ein, die zahlreichen Indizien müsse man anerkennen. Gleichwohl gab er zu bedenken, dass über die konkrete Tatzeit wenig bekannt sei, mithin auch eine Tat im Affekt möglich sei. Dies, zumal der Angeklagte davon ausgegangen sei, das Kind - von ihm verächtlich als „Ding“ bezeichnet- stamme nicht von ihm. Daher habe der Angeklagte keinen Grund gehabt, einen Mord zu planen. Dass die Ex-Freundin Druck auf den Angeklagten ausgeübt habe, sei nachgewiesen. Auch, dass dieser klar gemacht hatte, er wolle mit dem Kind nichts zu tun haben. Dass es bei der Aussprache in Rockenhausen zu einer Eskalation kommen konnte, liege auf der Hand. Gehe man von dieser Möglichkeit aus, sei er Mann wegen Totschlags mit einer Haftstrafe unterhalb des zweistelligen Bereichs zu bestrafen. (stwo)

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