Rheinland-Pfalz Polizei will mehr Rechte bei Ruhestörungen

«Mainz/Germersheim.» In einer Online-Petition beim Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz fordert ein Beamter der Polizeiinspektion Germersheim mehr Handhabe bei Einsätzen wegen Ruhestörung. Der Polizist bemängelt, dass das rheinland-pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) ihm und seinen Kollegen zu wenig Spielraum lässt. „Ein Abstellen von ruhestörendem Lärm“ gerade in der Nachtzeit sei nicht möglich, heißt es in der Petition.

Verursacher von Lärm blieben unbehelligt, Ordnungskräfte würden vorgeführt, genervte Nachbarn seien frustriert. Unterstützt wird die Petition von der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Landesregierung sieht indes keinen Änderungsbedarf am POG. Konkret geht es um Paragraf 20 in dem Gesetz. Dieser legt fest, wann die Polizei ohne die Einwilligung des Inhabers eine Wohnung betreten und durchsuchen kann. Dort heißt es unter anderem, dass dies bei Abwehr dringender Gefahren erlaubt sei, also etwa wenn eine „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte“ vorliegt. Eine solche Gefahr für Leib oder Leben sei in der Regel bei einem Einsatz vor Ort aber nicht zu begründen, betonte Ingo Schütte, der bei der GdP für schutzpolizeiliche Fragen zuständig ist. „Das ist regelmäßig sehr kompliziert.“ Insofern gebe es bei Fällen von ruhestörendem Lärm ohne jegliche akute Gefahr eine Regelungslücke. „Das wiederum versteht der Ruhegestörte nicht“, sagte Schütte. Es sei am Gesetzgeber, diesen Zustand zu ändern. „Wir sprechen hier von unterschwelligen Vorkommnissen wie lauter Musik oder einem lauten Fernseher.“ Fast jeder Bürger kenne solche Fälle, in denen Nachbarn um zwei Uhr nachts die Musik aufdrehten. „Und keiner kann helfen.“ Polizisten stünden schlicht vor einem rechtlichen Problem. Aus dem Mainzer Innenministerium heißt es dazu, die Rechtsgrundlage im Land lehne sich eng an verfassungsrechtliche Vorgaben an. Die ließen Eingriffe in das Hausrecht lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu. Wenn die Gefahr bestehe, dass die Gesundheit in der Nachbarschaft beeinträchtigt wird, sei auch in Rheinland-Pfalz das Betreten einer Wohnung zulässig. Das müsse freilich im Einzelfall entschieden werden. Und wenn es sich „nur“ um Lärm handele, bestehe immer noch die Möglichkeit, dem Störer ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro aufzubrummen. Der GdP und dem Petenten aus Germersheim genügt das nicht. In anderen Bundesländern sei eine Lärmemission explizit auch als möglicher Grund dafür genannt, dass eine Wohnung betreten werden dürfe, betonte Schütte. Die Wohnung sei ein hohes Rechtsgut und solle dies auch bleiben. Und doch brauche es eine Gesetzesänderung, die sich an Regelungen in anderen Bundesländern orientieren könne. „Man muss das Rad nicht neu erfinden, es ginge problemlos bei der nächsten Novelle des Polizeigesetzes.“ Die Online-Petition kann noch bis Mittwoch mitgezeichnet, also unterstützt werden. Bisher haben dies 1025 Bürger bereits getan. Zuständig für solche Eingaben, die auf die Schaffung oder Änderung eines Gesetzes dringen, ist der Landtag. Dort muss sich dann zunächst der Petitionsausschuss damit beschäftigen. Info www.derbuergerbeauftragte.rlp.de (Rubriken „Öffentliche Petitionen“, „Petitionen in der Mitzeichnungsfrist“)

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