Pfalz Rockenhausen: Nicht zugelassenes Auto ohne Genehmigung abgeschleppt

Abschleppen ist nicht gleich Abschleppen: Die Polizei macht darauf aufmerksam, dass allein im Sinne der Nothilfe ein liegengebli
Abschleppen ist nicht gleich Abschleppen: Die Polizei macht darauf aufmerksam, dass allein im Sinne der Nothilfe ein liegengebliebenes Auto ohne Genehmigung abgeschleppt werden darf.

Am späten Freitagabend wurde in der Kaiserslauterer Straße ein Auto kontrolliert, das einen anderen PKW mit einer Abschleppstange hinter sich herzog. Das gezogene Fahrzeug war jedoch noch fahrbereit, so dass kein Abschleppen im eigentlichen Sinne vorlag und eine Schleppgenehmigung erforderlich gewesen wäre, so die Polizei. Da es zudem weder zugelassen noch versichert war, wurde nicht nur ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungs- und das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingeleitet. Die Polizei erklärt dazu, dass ein Abschleppen nur dann ohne Genehmigung möglich ist, wenn ein liegengebliebenes Fahrzeug im Sinne eines Nothilfegedankens an einen anderen Ort, beispielsweise in eine Werkstatt, gebracht werden soll. In allen anderen Fällen liegt regelmäßig ein Schleppen vor, das einer Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde bedarf. Wird das nicht beachtet, so kann das ordnungsrechtliche Konsequenzen im Bereich des Zulassungsrechts und strafrechtliche Konsequenzen in den Bereichen des Fahrerlaubnisrechts, des Versicherungsrechts sowie des Steuerrechts haben, so die Polizei.

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