Pfalz Speyerer Erotik-Etablissement darf nicht Jobbörse der Arbeitsagentur nutzen

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In ihrem Online-Portal "Job-Börse" muss die Bundesagentur für Arbeit keine Arbeitsangebote für Bardamen und Empfangsdamen eines Erotiketablissements einstellen. Dies hat das Landessozialgericht in Mainz nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Speyerer Erotikbetrieb, in dem Prostituierte arbeiten. Bar- und Empfangsdamen selbst sind dort nicht als Prostituierte tätig. Nach den Nutzungsbedingungen des Internet-Portals ist aber das Einstellen von Angeboten "im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und prostitutionsnahen Gewerbe" untersagt. Dennoch hatte der Speyerer Betrieb dort Suchanzeigen für Empfangs- und Bardamen veröffentlicht. Die Arbeitsagentur löschte diese Einträge. Zurecht, wie das Landessozialgericht jetzt entschied.

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