Rheinland-Pfalz Holiday-Park-Prozess: Gericht sieht keine Mitschuld

Nach dem Unglück: Polizeisiegel an der Zugangsschranke zum Fahrgeschäft „Spinning Barrels“.
Nach dem Unglück: Polizeisiegel an der Zugangsschranke zum Fahrgeschäft »Spinning Barrels«.

«FRANKENTHAL/HASSLOCH.» Mit Freisprüchen endete gestern das Berufungsverfahren vor dem Frankenthaler Landgericht, bei dem sich zwei Mitarbeiter des Haßlocher Holiday Parks dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung stellen mussten. Am 15. August 2014 verunglückte ein elfjähriges Mädchen aus Hessen auf dem Fahrgeschäft „Spinning Barrels“ (Drehende Fässer) tödlich. Die Hauptschuld sah der Vorsitzende Richter Uwe Gau bei dem Bediener des Fahrgeschäftes, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Angeklagten, ein 31-jähriger Steward und ein 42-jähriger Operations-Manager, waren die Vorgesetzten des Bedieners. Sie wurden in erster Instanz vor dem Amtsgericht Neustadt freigesprochen. Dagegen hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Eltern des Mädchens Berufung eingelegt. Unstrittig sei, dass der Bediener vor der Unglücksfahrt an den „Spinning Barrels“ die Eingangstür habe offen stehen lassen, so dass die Mutter mit ihrer Tochter ungehindert auf das Fahrgeschäft gelangen konnten, so Gau. Der Bediener, der zu diesem Zeitpunkt auf seinem Sicherheitsrundgang war, sowie Mutter und Tochter müssten sich dann so bewegt haben, das die Sicht zueinander durch den Mittelbau des Fahrgeschäftes verdeckt gewesen sei. „Das war schicksalhaft“, resümiert der Richter. Zu dem menschlichen Versagen sei ein technisches hinzugekommen, denn das Fahrgeschäft hätte sich nach Aussagen von Zeugen bei geöffneten Eingangstüren gar nicht starten lassen dürfen. Während die Mutter beim Anfahren des Fahrgeschäftes von dem Fahrgeschäft zur Seite geschleudert wurde, geriet das Mädchen unter eine nachfolgende Plattform. Die Befragung einer Vielzahl von Bedienern des Fahrgeschäftes, die in der Saison 2014 im Einsatz waren, habe ein uneinheitliches Bild mit Blick auf die Einweisungen ergeben. Einer habe gesagt, der angeklagte Steward habe ihm die Sicherheitsbestimmungen eingebläut. Die Mehrzahl hat nach der Ansicht von Gau vor Gericht von guten Schulungen gesprochen. Dass eine Vielzahl der Bediener laut ihren Aussagen darauf verzichtet hatten, eine Mikrofondurchsage zu machen, die auf den bevorstehenden Start des Fahrgeschäftes hinwies, das hätte nach Ansicht der Kammer den Angeklagten bei ihren Kontrollen auffallen müssen. Diese Durchsagen galten nach den Sicherheitsvorschriften im Park sowie nach den Vorgaben von Tüv und Fahrgeschäft-Hersteller als sicherheitsrelevant. Damit sei zwar das Vergehen der Kontrollverstöße erfüllt, aber das „ist nur die halbe Miete“, so Gau. Was der Kammer fehlte, ist der kausale Zusammenhang zwischen dem Vergehen und dem Unglück. Denn es könne nicht gesagt werden, dass es im Falle einer Durchsage das Unglück nicht gegeben hätte. Der Bediener am Unglückstag sei Zeugenaussagen zufolge beratungsresistent gewesen. Zudem sei nicht zu sagen, wie sich Mutter und Tochter verhalten hätten, wäre die Durchsage erfolgt. Die Klägerseite war sich in den Plädoyers sicher, dass im Berufungsverfahren die Mitschuld der Angeklagten deutlicher herausgezeichnet worden sei als in der ersten Instanz. Staatsanwalt Torsten Lenz befand, dass die Angeklagten sowohl ihre Pflichten bei den Schulungen der Bediener als auch bei den Kontrollen nicht einmal ansatzweise erfüllt hätten. Er forderte jeweils 150 Tagessätze in Höhe von je 80 Euro für den Manager, von je 45 Euro für den Steward. Nebenklageanwalt Frank Peter, der die Mutter des getöteten Mädchens vertrat, sagte, hinter der „Hochglanzfassade“ des Parkes habe das „blanke organisatorische Chaos“ geherrscht. Auch der Vertreter des Vaters sah die Vorgesetzten durch mangelhafte Kontrollen und Schulungen in der Pflicht. Die Nebenkläger kündigten nach dem Urteil an, in die Revision zu gehen.

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