Pfalz Ludwigshafen: Faustschlag im Rausch bringt vier Jahre Gefängnis

Das Landgericht Frankenthal hat gestern einen 40 Jahre alten Polen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann am 1. März 2014 einen 62-Jährigen in dessen Wohnung in der Bayreuther Straße (West) mit einem Faustschlag ins Gesicht so schwer verletzte, dass dieser an den Folgen starb.

40-Jähriger aus Ludwigshafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt – 62-Jähriger stirbt nach Attacke im März 2014 Mit dem Urteil folgten die Richter dem Antrag des Staatsanwalts, der in seinem Plädoyer ebenfalls vier Jahre Freiheitsentzug gefordert hatte. Der Anwalt des zuletzt in Ludwigshafen lebenden Angeklagten hatte indessen auf Freispruch für seinen Mandanten plädiert. In der Wohnung des 62-Jährigen war es am Tattag zu einem handfesten Streit zwischen diesem und dem 40-Jährigen gekommen, der dort mit anderen zu Gast war. Beide Männer, wie offenbar die meisten Anwesenden, waren zu diesem Zeitpunkt stark betrunken. Den genauen Ablauf des Streits hatte das Gericht im Laufe der Verhandlung nicht exakt rekonstruieren können, weil die Zeugen des Geschehens bei ihren Vernehmungen ebenfalls betrunken waren, teils nur ungenaue Angaben machten und sich in ihren Aussagen zudem häufig widersprachen. Sicher schien den Richtern jedoch, dass sich bei dem 62-Jährigen infolge eines Faustschlags gegen dessen Kinn einen Bluterguss im Kopf ausbildete, das schon kurz nach dem handfesten Streit den Tod des Manns zur Folge hatte. Und dass der Angeklagte den 62-Jährigen mit Schlägen und wohl auch mit Tritten heftigst traktiert hatte, stand beim Prozess gegen den 40-Jährigen außer Frage. Dieser hatte zu Beginn der Verhandlungen selbst eingeräumt, den ebenfalls aus Polen stammenden Wohnungsinhaber unter anderem geschlagen zu haben. Dies allerdings nur deshalb, weil der 62-Jährige zunächst ihn körperlich angegangen habe. Auslöser des Streits dürfte nach Ansicht des Gerichts Eifersucht des 62-Jährigen gewesen sein, weil eine Frau, die an dem Tag ebenfalls in der Wohnung war, dort mit dem 40-Jährigen angebandelt hatte. Dass der Angeklagte deshalb aber in Notwehr gehandelt habe, konnte das Gericht nicht erkennen. Vielleicht sei dies zu Beginn des Streits noch der Fall gewesen, dann sei der 62-Jährige aber sehr schnell ins Hintertreffen geraten. Den Angeklagten habe das jedoch nicht davon abgehalten, sein Gegenüber weiter gewaltsam zu attackieren. Als strafmildernd wertete das Gericht allerdings den Rauschzustand des Angeklagten. Wegen des hohen Alkoholpegels sei dieser in seiner „Steuerungsfähigkeit“ erheblich beeinträchtigt gewesen, habe also im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Während das Gericht in seiner Urteilsbegründung damit weitestgehend den Ausführungen des Staatsanwalts folgte, kam der Anwalt des Beschuldigten zu dem Schluss, dass man nach all den widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht wirklich wisse, was am Tattag in der Wohnung des 62-Jährigen tatsächlich passiert sei. So sei es durchaus auch möglich, dass sich der Wohnungsinhaber bei einer anderen Gelegenheit derart schwer am Kopf verletzte, dass es zur Ausbildung des Hämatoms kam. Derlei Überlegungen wollte das Gericht aber ebenso wenig folgen wie dem Wunsch des Anwalts, den 40-Jährigen, der offenkundig ein Alkoholproblem habe, zunächst einer Entzugstherapie zu unterziehen. Dass Gericht lehnte dieses Ansinnen mit der Begründung ab, dass ein Erfolg einer solchen Therapie bei dem Angeklagten insbesondere wegen dessen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache kaum zu erwarten sei. (mko)

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