Arbeitnehmer-TIPP Wie die Garagenmiete von der Steuer absetzen?

Das Finanzamt kann öfter an Kosten beteiligt werden, als man denkt,
Das Finanzamt kann öfter an Kosten beteiligt werden, als man denkt,

Manche Arbeitnehmer parken ihre Dienstwagen in privat bezahlten Garagen. Doch kann man die Kosten für die Garage auch steuerlich geltend machen? Diese Frage muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen erhalten und diesen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Nutzungsvorteil versteuern. Der private Nutzungsvorteil kann mit einem Fahrtenbuch oder der sogenannten 1-Prozent-Regel ermittelt werden.Zahlt der Arbeitnehmer etwas für den Gebrauch des Dienstwagens oder übernimmt er einzelne nutzungsabhängige Kosten für den Pkw, mindert dies seinen steuerpflichtigen Vorteil und damit die Steuer. „Das gilt prinzipiell aber nicht für freiwillig übernommene Kosten, die für die Inbetriebnahme des Pkw nicht zwingend notwendig sind,“ erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 14 K 21/19).

Eine Privatangelegenheit

eIm Streitfall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Dieser Nutzungsvorteil wurde auf Grundlage der 1-Prozent-Regel als Arbeitslohn versteuert. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung anteilige Kosten für die Garage auf seinem Privatgrundstück in Höhe von rund 650 Euro steuermindernd geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen lehnten die Berücksichtigung der Garagenkosten daher ab. Das Gericht führte aus, dass die Unterbringung in der Garage nicht durch den Arbeitgeber, sondern privat veranlasst wurde. Der Kläger müsse nachweisen, dass eine Garagenunterbringung zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war.

Einspruch einlegen

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn es wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VIII R 29/20). Betroffene Arbeitnehmer können sich auf das laufende Verfahren berufen und ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, wenn das Finanzamt die freiwillig getragenen Kosten für den Dienstwagen nicht anerkennt.

„Um Ärger zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Garagenunterbringung oder Zuzahlungen im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festschreiben. Dann können die Kosten angesetzt werden“, rät Klocke.

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