Wirtschaft Unfallschutz teils ja, teils nein

Wer in der Elternzeit seinen frisch geborenen Nachwuchs den Kollegen am Arbeitsplatz vorstellt, macht das auf eigenes Risiko.
Wer in der Elternzeit seinen frisch geborenen Nachwuchs den Kollegen am Arbeitsplatz vorstellt, macht das auf eigenes Risiko.

« Ludwigshafen.» Ein Gläschen Sekt, ein Schnittchen und mitten im Kollegenkreis das kleine Kind: Wer in der Elternzeit seinen frisch geborenen Nachwuchs den Kollegen am Arbeitsplatz vorstellt, macht das auf eigenes Risiko. Denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht bei solchen Privatbesuchen nicht – anders als etwa auf der offiziellen Weihnachtsfeier des Unternehmens oder einer Schulung.

Mütter und Väter in Elternzeit sind von der Arbeit unbezahlt freigestellt und haben deshalb einen anderen rechtlichen Status als beschäftigte Mitarbeiter. Viele von ihnen halten jedoch Kontakt zu den Kollegen – was durchaus im Interesse des Arbeitgebers liegen kann. So sind betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen geeignet, „das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten zu fördern“, wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Ob die Geschäftsleitung zu einem Betriebsausflug oder – wie in diesen Tagen – zu einer Weihnachtsfeier einlädt, ist hierfür im Grundsatz egal. Beide Veranstaltungen stehen damit auch für Mitarbeiter in Elternzeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erläutern die Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallkassen. Auch die Hin- und Heimwege sind zu diesen Anlässen demnach versichert. Einige Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein, unabhängig davon, ob der Beschäftigte in Elternzeit ist oder nicht (siehe: Zur Sache). Für die freigestellten Eltern greift der gesetzliche Unfallschutz nicht bei jedem Besuch im Betrieb. Versichert sind sie nur dann, „wenn sie etwas tun, das mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, erläutert Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Sie stellt klar: Private Besuche im Büro, um den Nachwuchs dort vorzustellen, „sind deshalb nicht unfallversichert“. Besuchen die Eltern auf Wunsch des Arbeitgebers eine Schulung oder einen Lehrgang, um beruflich am Ball zu bleiben, ist der „innere Zusammenhang“ mit dem Betrieb indessen gewahrt. Dies gilt auch, wenn die freigestellten Mitarbeiter auf Bitte oder im Auftrag der Firma ausnahmsweise eine konkrete Arbeitsaufgabe übernehmen und dabei verunglücken. „Entscheidend ist, dass diese Tätigkeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses und im Interesse des Unternehmens verrichtet werden“, sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallkassen. Fragt sich, wie das im Ernstfall nachzuweisen ist. Um nach einem Unfall die dienstlichen Belange erkennen zu können, „ist es auf jeden Fall hilfreich, den beabsichtigten Einsatz im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel durch eine E-Mail oder eine Einladung zum Betriebsausflug oder zur Weihnachtsfeier“, gibt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart als Tipp. Arbeitsergebnisse, Telefonate oder die Korrespondenz mit Kunden und Kollegen könnten ebenfalls häufig als „nachweisbare Umstände“ herangezogen werden, so die DGUV. Bei der Teilnahme am Betriebssport sieht es wiederum anders aus. „Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit“, heißt es bei der DGUV. Für die jungen Eltern zählt der Betriebssport mithin als Privatvergnügen – ohne gesetzlichen Unfallschutz. nils erklärt

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