Ratgeber Alter und Vorsorge Riester-Rente: Vorzeitige Vertragsauflösung hat viele Folgen

Wer seinen Riester-Vertrag kündigt, muss alle staatlichen Zulagen zurückzahlen.
Wer seinen Riester-Vertrag kündigt, muss alle staatlichen Zulagen zurückzahlen.

Alles wird teurer – da kommen manche Menschen auf die Idee, Verträge durchzugehen und möglicherweise zu kündigen, um Kosten einzusparen. Bei Riester-Verträgen ist das aber oft keine gute Idee.

Die Riester-Rente auflösen, um Beiträge zu sparen und das angesparte Kapital freizusetzen? Über einen solchen Schritt sollten Sie besser zweimal nachdenken. Denn: Eine Kündigung sorgt nicht nur dafür, dass die bislang gezahlten staatlichen Zulagen abgezogen werden. Es können sich auch steuerliche Folgen daraus ergeben.

So oder so müssen Vorsorgesparer damit rechnen, dass ihnen nach der Kündigung nicht der gesamte angesparte Betrag überwiesen wird, den die Unterlagen ausweisen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Der Grund: Haben Verbraucher für die Altersvorsorge staatliche Zulagen erhalten, muss der Riester-Anbieter diese einbehalten. Ebenfalls einbehalten muss er unter Umständen Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, sofern das angesparte Kapital im Laufe der Zeit Erträge, etwa in Form von Zinsen, abgeworfen hat. Mit Auflösung des Vertrags führt der Riester-Anbieter diese Abgaben ans Finanzamt ab.

Beitragsfreistellung oft bessere Alternative

Wer anstelle der staatlichen Zulagen eine steuerliche Entlastung erhalten hat, muss auch diese zurückzahlen. Das ist der Fall, wenn der Vorteil durch den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung günstiger als die staatliche Zulage war.

Daher sollte man zunächst beim Versicherungsunternehmen fragen, wie hoch der genaue Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Riestervertrags ausfallen würde. Und dann genau prüfen, ob die Kündigung überhaupt das benötigte Kapital einbringt.

Unter Umständen ist eine Beitragsfreistellung die bessere Alternative, um etwa einen finanziellen Engpass zu überbrücken – auch hier sollte man sich vom Versicherungsunternehmen beraten lassen, rät BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Bei einer Beitragsfreistellung muss der Versicherte künftig keine Beiträge mehr für den Riester-Vertrag bezahlen und bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile auch nicht zurückzahlen. Allerdings erhält der Steuerpflichtige in der Zeit der Beitragsfreistellung andersherum auch keine Zulagen oder Steuervorteile mehr. Die Folge: Der spätere Altersvorsorgeanspruch wird kleiner ausfallen als zunächst berechnet.

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