Wirtschaft RHEINPFALZ Plus Artikel Rechts-Tipp: Was bei Nachhilfe-Verträgen zu beachten ist

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Nachhilfe als Mittel gegen schlechte Schulnoten? So einfach, wie von den Eltern erhofft, klappt das nicht immer. Was bei Nachhilfe-Verträgen zu beachten ist.

Garantierter Lernerfolg?

Nachhilfe- und Unterrichtsverträge sind Dienstverträge. Das bedeutet: Es wird eine Lehrtätigkeit – die Behandlung und Vertiefung eines bestimmten Lehrstoffes – geschuldet, kein konkreter Lernerfolg. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem einzelnen Nachhilfelehrer zustande kommt“, heißt es bei der Arag-Versicherung. Es sei grundsätzlich zwar auch möglich, vertraglich einen Lernerfolg zu vereinbaren. Darauf werde sich aber kaum jemand einlassen, weil nicht garantiert werden könne, „dass der Schüler ein bestimmtes Verb zu konjugieren lernt, eine Mathematik-Arbeit besteht oder die Versetzung schafft“. Bezahlung auch in Ferien? Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Nachhilfeschule in den Schulferien, obwohl sie auch selbst geschlossen hat, eine Vergütung verlangen darf, ist rechtlich unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf sie dann nicht einfordern, so ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 3 O 540/99). Wann kann gekündigt werden? Ist der Nachhilfevertrag über eine bestimmte Laufzeit geschlossen, besteht der Arag zufolge kein ordentliches Kündigungsrecht. Andernfalls greife das BGB, nach dem sich die Kündigungsfristen an der Vergütung orientieren. Dazu die Arag-Rechtsexperten: „Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.“ Eltern können den Nachhilfevertrag auch außerordentlich ohne Frist kündigen, wenn Nachhilfeschule oder Nachhilfelehrer konkrete Verlagsverletzungen nachzuweisen sind. Laut Arag könnte dies etwa der Fall sein, wenn die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. „Eine Kündigung ist allerdings kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist“, sagen die Rechtsexperten. 

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