Steuer-Software Das kann teuer werden: „Verklicken“ ist kein Schreibfehler
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (IX R 17/22). Beim Ausfüllen eines Steuerformulars über die Finanzamtssoftware Elster lassen sich die Daten früherer Steuererklärungen importieren – entweder von Elster selbst oder bei der Nutzung eines Computer-Steuerprogramms oder der Cloud des Programmanbieters. Dadurch müssen gleichbleibende Daten nicht immer wieder neu eingegeben werden.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar seine Steuererklärung für 2018 elektronisch übermittelt. Nur zwei Tage nach dem Versand des Steuerbescheids im Oktober 2019 schickte das Ehepaar über das rein elektronische authentifizierte Verfahren (Mein Elster) eine weitere Steuererklärung für 2018 ab. Das Finanzamt wertete dies als berichtigte Steuererklärung und forderte daraufhin eine Nachzahlung von knapp 1300 Euro.
Falschen Datensatz aus Versehen übernommen
Dabei war dem Ehepaar allerdings ein Fehler unterlaufen. Anstatt für ihre neue Erklärung auf die Daten für 2018 zurückzugreifen, klickten sie auf ihrem Computer auf die von 2017, in dem sie höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hatten. Erst im Mai 2020 beantragte das Ehepaar die Aufhebung des neuen, höheren Steuerbescheids. Das war zu spät, urteilte nun der BFH. Der Steuerbescheid sei bestandskräftig geworden.
Ein „mechanisches Versehen“ könne nur dann zur Aufhebung eines Steuerbescheids führen, wenn das Versehen dem Finanzamt unterlaufen sei. Auch ein „Schreib- oder Rechenfehler“ durch die Steuerpflichtigen lässt die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids noch zu, nicht aber das Anklicken eines falschen Datensatzes.