Hintergrund RHEINPFALZ Plus Artikel Welche Veranstaltungen im Freien genehmigt werden dürfen

Besonderer Anlass mit Musik: Picknickkonzert der Saloniker am Rhein in Speyer.
Besonderer Anlass mit Musik: Picknickkonzert der Saloniker am Rhein in Speyer.

Die Stadt Speyer soll bei der Genehmigung kultureller Veranstaltungen in den Abendstunden großzügig vorgehen und anregen, dass das Land die Vorgaben lockert. Das hat der Stadtrat einstimmig beschlossen. Derzeit ist bei solchen Anträgen vieles Auslegungssache. Wie kann es weitergehen nach Absage der „Paradiesgarten“-Konzerte im September?

Das Fass war übergelaufen, als der Bauverein Dreifaltigkeitskirche die Freiluft-Konzerte absagte, die er im September als Altstadtfest-Ersatz geplant hatte. Die Auflagen des Ordnungsamts seien zu hoch gewesen. Es ging darum, wie lange und wie laut Musik zugelassen würde. Der Aufschrei war groß. Unter anderem ein Protestmarsch formierte sich gegen die „Vertreibung aus dem Paradies“. Im Zusammenhang damit steht der interfraktionelle Antrag, den kürzlich alle Stadträte mittrugen: „Wir wollen die Kulturveranstaltungen beibehalten, und zwar insbesondere in der Innenstadt, und bekennen uns ausdrücklich zu deren Durchführung“, heißt es darin.

Die Stadtverwaltung soll demnach ihren Ermessensspielraum voll zugunsten all derjenigen Veranstaltungen ausschöpfen, die zur Stadt der Kultur, Toleranz und Lebenslust passen. Die gesetzlichen Regelungen – Landes-Immissionsschutzgesetz und Freizeitlärmrichtlinie spielen bei diesem Thema zusammen – sind entsprechend offen formuliert. Bei Anträgen privater Veranstalter muss die Stadt entscheiden, bei solchen der Stadt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd. Thomas Klein vom Zentralreferat Gewerbeaufsicht der SGD erklärt im RHEINPFALZ-Gespräch, welche Kriterien dabei eine Rolle spielen:

  • Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr führen können. Tongeräte dürfen nur so laut genutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belastet werden können.
  • Eine Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Als Richtschnur dafür wird auch von Gerichten die Freizeitlärmrichtlinie akzeptiert, die Auftritte im Freien erleichtern soll. Sie nennt mehrere Prüfkriterien etwa für Volksfeste und Musikveranstaltungen.
  • Entscheidende Fragen sind: Wie lange ist eine Veranstaltung geplant? Wie viele Termine sind an einem Ort geplant? Welche Lautstärken sind in der Nachbarschaft zu erwarten? Können die maximal genehmigungsfähigen Lautstärken eingehalten werden?
  • Eine wichtige Rolle spielt die Lage und Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung – je weiter entfernt, desto besser. Im Innenstadtbereich ist auch oft von Vorteil, wenn angrenzende Gebäude für Verwaltungs-, Büro- und Geschäftszwecke genutzt werden und damit abends oft leerstehen.
  • Nach 22 Uhr muss besonders genau geprüft werden. Von Genehmigungen soll abgesehen werden, wenn der nächste Tag ein Werktag ist. An Abenden vor Samstag oder vor Sonn- und Feiertagen können höhere Lärmpegel bis maximal 70 Dezibel und bis maximal 24 Uhr zugelassen werden.
  • Entscheidungskriterien sind auch die Standortgebundenheit sowie die Akzeptanz von Veranstaltungen. Vor allem solche mit Tradition und herausragendem Charakter haben gute Karten. Auch andere Veranstaltungen im direkten Umfeld müssen bei der maximal zulässigen Anzahl von 18 Terminen pro Jahr berücksichtigt werden. Es ist umso intensiver zu prüfen, je höher der Lärmpegel und je häufiger Termine geplant sind.

Wenn das Ergebnis der Prüfung einem Veranstalter nicht zusagt, kann er das Verwaltungsgericht anrufen. SGD-Experte Klein hat den Eindruck, dass die Konfliktfälle häufiger werden: „Das liegt sicherlich auch daran, dass die Anzahl der Veranstaltungen seit Jahren zunimmt.“ Auch Verkehrslärm belaste zunehmend. Kleins Tipp an Kommunen: darauf achten, die Veranstaltungen über das Jahr zu verteilen, nicht „bis 24 Uhr alles rausholen“, mit kritischen Anwohnern in Dialog gehen. Klein sagt: „Das höchste Konfliktpotenzial baut sich unserer Erfahrung nach auf, wenn Anwohner das Gefühl haben, mit Anliegen oder Beschwerden kein Gehör zu finden.“

Die Thematik zu einer Landtagsanfrage gemacht hat Michael Wagner (CDU, Speyer). Laut Antwort von Erwin Manz (Grüne), Staatssekretär im Umweltministerium, sieht das Land keinen weiteren Regelungsbedarf: Es gebe ausreichend Kriterien, nach denen eine Behörde abwägen könne, ob eine Veranstaltung zu genehmigen ist. Das erforderliche „öffentliche Bedürfnis“ liege demnach im Regelfall bei Brauchtumsveranstaltungen vor. Genannte Beispiele: Kirmes, Karneval und Konzerte oder Theateraufführungen im Freien.

RHEINPFALZ-Kommentar von Patrick Seiler

Ein (halb)lautes Hoch auf die Tradition

Die Antworten des Landes zeigen: Genehmigungsbehörden haben im Umgang mit Konzerten im Freien weitgehend freie Hand. Erst mal.

Neue Open-Air-Veranstaltungen in Speyers Innenstadt zu etablieren, dürfte zumindest im lauteren Fall schwierig werden. Zuletzt waren Auflagen für das große Mittelalter-Festival im Domgarten verschärft worden, das es noch nicht so lange gibt. Bei Konzerten mit traditionellen Anlässen wie Brezelfest oder Altstadtfest sieht das anders aus – auch wenn Corona-bedingt nur abgespeckt gefeiert werden kann. Hier kann und sollte die Stadtverwaltung großzügig genehmigen. Falls es dann tatsächlich Kläger dagegen gäbe, müssten diese schon sehr gute Argumente bringen, um eine Chance zu haben.

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