Pirmasens Pfaff: Staatsanwalt ermittelt nicht

Die Kaiserslauterer Staatsanwaltschaft wird nach der Strafanzeige des Geschäftsmannes Matthias Auchter gegen Oberbürgermeister Klaus Weichel und weitere an der Entwicklung des Pfaffgeländes beteiligte Personen keine Ermittlungen aufnehmen. Das erklärte Leitender Oberstaatsanwalt Udo Gehring.

Der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern liegt seit dem 13. Dezember vergangenen Jahres eine Strafanzeige von Auchter gegen verschiedene Verantwortliche des Stadtvorstandes und der Stadtverwaltung, der Stadtwerke Kaiserslautern und der Pfaff-Areal-Entwicklungsgesellschaft vor (wir berichteten mehrfach). Darin werden Vorwürfe des Subventionsbetruges, der Untreue und des Betruges im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Verkauf von Grundstücken des ehemaligen Pfaff-Geländes erhoben. Auchter hatte nach Angaben der Staatsanwaltschaft angeführt, bei dem Verkauf des Seeberger-Gebäudes und der Kantine Ende August 2017 seien bewusst Wettbewerbsregeln missachtet worden. Dadurch seien die Grundstücke zu billig verkauft worden. Insbesondere hätte er als Interessent mit dem von ihm geplanten Projekt der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Die Stadt sei dadurch geschädigt, der Bund und das Land Rheinland-Pfalz, die Fördermittel bereitgestellt haben, seien getäuscht worden. Die Strafanzeige war bei der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken erstattet worden, diese hatte sie an die zur Prüfung der Anzeige örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft Kaiserslautern übermittelt. Wie Gehring ausführte, hat die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der von Auchter und der Stadt zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gesehen und die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat seien Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen kann; solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. „Für die Prüfung eines Anfangsverdachts muss die Staatsanwaltschaft alle Informationen berücksichtigen, die ohne formelle Ermittlungen verfügbar sind“, erläuterte Gehring. Im vorliegenden Fall seien umfangreiche Unterlagen in die Prüfung einbezogen worden. Dies seien zunächst die vom Anzeigeerstatter vorgelegten Unterlagen. Die Stadt habe sofort Kooperationsbereitschaft gezeigt, so dass die Staatsanwaltschaft nach Sichtung der Strafanzeige ausgewählte und bezeichnete Unterlagen von der Stadt angefordert und bekommen habe. Die Prüfung habe ergeben, dass kein strafprozessualer Anfangsverdacht für eine strafbare Verletzung von Wettbewerbsregeln erkennbar ist, so die Staatsanwaltschaft. Ein freihändiger Verkauf der Grundstücke sei zulässig gewesen. Die Stadt habe sich vorher beim Rechnungshof rückversichert. Dieser habe gegenüber der Stadt erklärt, dass ein Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren möglich sei. Die Kaufpreise seien anhand von Gutachten ermittelt worden. Für eine Manipulation dieser Gutachten seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Der Anzeigeerstatter trägt vor, er hätte im Fall seiner Berücksichtigung einen bestimmten Quadratmeterpreis gezahlt und der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Eine solche Ertragsaussicht sei nicht hinreichend sicher und objektivierbar, als dass sie einen Betrugs- oder Untreueschaden begründen könnte, so Gehring. Der angezeigte Spezialtatbestand des Subventionsbetrugs wurde nach den Worten von Gehring für Subventionen an Wirtschaftsunternehmen und für EU-Subventionen geschaffen. Da es im Fall Pfaff um Fördermittel des Bundes und des Landes an die Stadt geht, sei der Tatbestand nicht einschlägig. Allerdings sei geprüft worden, ob der Anfangsverdacht eines Betrugs vorliegt. Für eine Täuschung bei der Beantragung von öffentlichen Fördermitteln seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Auch seien keine Indizien erkennbar, dass angezeigte Personen, persönliche Vorteile aus den Veräußerungen gezogen hätten.

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