Kreis Südliche Weinstraße Spätfolge der Todesstiche

Für Wohnzwecke hätte das Haus im Edenkobener Gewerbegebiet, in dem sich die Tat ereignete, nicht genutzt werden dürfen.
Für Wohnzwecke hätte das Haus im Edenkobener Gewerbegebiet, in dem sich die Tat ereignete, nicht genutzt werden dürfen.

«EDENKOBEN.» Wie berichtet, kam es im Edenkobener Gewerbegebiet am 8. April gegen 22 Uhr in einem Haus zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei polnischen Leiharbeitern, in deren Verlauf ein 51-Jähriger seinem um acht Jahre jüngeren Gegenüber ein Messer in den Oberkörper stieß. Dabei wurde der 43-Jährige so schwer verletzt, dass er wenig später starb. Ein Augenzeuge hatte die Polizei alarmiert. Der mutmaßliche Messerstecher kam in U-Haft. Gleich nach Bekanntwerden des Falls hatte sich der inzwischen verstorbene Stadtbürgermeister Werner Kastner erstaunt gezeigt, dass das mehrstöckige Haus zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dies sei in einem Gewerbegebiet nicht erlaubt. Bei der Ortsbesichtigung stellte die Aufsichtsbehörde, die Kreisverwaltung SÜW , fest, dass einige Räume mit Betten und Küchenmöbel ausgestattet waren, was auf eine Nutzung als Wohnheim für Zeitarbeiter schließen ließ. Eine Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet sei aber nur für Betriebsleiter, Inhaber oder Aufsichtspersonal erlaubt, hieß es. Dem Hausbesitzer drohe ein Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. Wie die Kreisbehörde auf Anfrage erklärt, wurde die Nutzung als Wohnheim von der Bauaufsicht am 30. Juni untersagt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Nutzung aber von dem Eigentümer der Immobilie bereits aufgegeben worden. Das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren sei noch „anhängig und nicht noch nicht abgeschlossen“, lautet die aktuelle Auskunft von Pressesprecherin Anna-Carina Hagenkötter. Die Höhe der Mieteinnahmen sei nicht bekannt. Ob es einen besonderen Grund gebe, dass sich das Verfahren so lange hinziehe? Die Antwort: Die Kreisverwaltung wende für das Verfahren die Zeit auf, die im konkreten Fall angemessen und erforderlich sei.

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