Landstuhl Keine Kinderpornografie: Angeklagter komplett entlastet

Mit gutem Gewissen kam das Gericht zum Freispruch für den Angeklagten.
Mit gutem Gewissen kam das Gericht zum Freispruch für den Angeklagten.

Mit einem Freispruch endete das Verfahren vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Landstuhl gegen einen 45 Jahre alten Angeklagten aus dem westlichen Landkreis. Dem Mann war von der Staatsanwaltschaft der Besitz kinderpornografischen Materials vorgeworfen worden.

Nachdem neuseeländische Behörden in Zusammenhang mit einem internationalen Portal mit kinderpornografischem Inhalt auf eine E-Mail-Adresse des Angeklagten gestoßen waren – wobei offenblieb, ob diese Adresse von Dritten unbefugt benutzt wurde – erfolgte eine Verdachtsmeldung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Im Zuge der Ermittlungen fand bei dem Angeklagten eine Hausdurchsuchung statt. Bei dieser wurde auf einer Festplatte eine Videoaufnahme sichergestellt, auf der der nackte Rumpf der damals fünf Jahre alten Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten zu sehen war. Die Staatsanwaltschaft sah damit den Tatbestand des Besitzes kinderpornografischen Materials verwirklicht, welcher als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt ist.

Hausdurchsuchung als demütigend empfunden

Der Angeklagte bestritt die Existenz des Videos nicht, wies aber darauf hin, dass dieses in einer spielerischen Alltagssituation im Beisein weiterer Familienmitglieder entstanden sei. Einen sexuellen Bezug beziehungsweise entsprechende Neigungen seinerseits stellte er vehement in Abrede. Die als Zeugin gehörte Lebensgefährtin des Angeklagten bestätigte, dass die Aufnahme „offen“ im Familienkreis erfolgte und auf einer Festplatte abgelegt worden sei, auf die alle Familienmitglieder Zugriff gehabt hätten. Die Hausdurchsuchung habe die Familie als sehr belastend und demütigend empfunden.

Staatsanwältin Franziska Bock wies in ihrem Plädoyer darauf hin, dass sich nach der Beweisaufnahme die Vorwürfe nicht aufrechterhalten ließen, und beantragte ebenso wie Johannes Berg, der Verteidiger des Angeklagten, Freispruch. Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht unter Vorsitz des Direktors am Amtsgericht, Jan Hornberger.

Mit gutem Gewissen freigesprochen

Das Gericht sei überzeugt, dass es sich nicht um kinderpornografisches Bildmaterial handele und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte sexuell entsprechend veranlagt sei. Bei dem Freispruch handele sich nicht um einen Freispruch zweiter Klasse, sondern um einen erster Güte. Das Gericht habe den Angeklagten mit gutem Gewissen freigesprochen. Zugleich wies der Vorsitzende darauf hin, dass das Vorgehen der Ermittlungsbehörden wichtig und richtig war. Bei den weltweit zu beobachtenden Aktivitäten kinderpornografischer Krimineller sei eine lückenlose Aufklärung zum Schutz der Kinder geboten.

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