Grünstadt ZUR SACHE: Pflanzenschutzverordnung enthält Bienenschutzregeln

Parasitenbefall wie die Faulbrut, aber auch der Schwund von Lebensraum und Nahrungsgrundlagen durch extensive Landwirtschaft und blütenarme Garten- und Parkanlagen gelten als Ursachen für den Rückgang von Insekten wie Wild- und Honigbienen. Aber auch Pflanzenschutzmittel stehen häufig in der Kritik: Einige EU-Länder haben sich für ein Verbot bestimmter Mittel ausgesprochen; in Deutschland dürfen in der Landwirtschaft viele dieser Mittel noch verwendet werden. Integriert in die Pflanzenschutzmittelverordnung ist die Bienenschutzverordnung, in der die Präparate nach Schädlichkeit kategorisiert und mit Auflagen reglementiert werden: Viele als bienengefährlich eingestufte Spritzmittel dürfen nicht auf „blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen“ aufgebracht werden, selbst auf Kräuter nicht. Andere ebenfalls bienengefährliche Mittel dagegen dürfen nur in gewissen Zeiten – nach dem Ende des täglichen Bienenfluges ab 23 Uhr – verwendet werden. Manche Präparate gelten aufgrund ihrer Anwendungsvorgaben oder ihrer Zusammensetzung als unschädlich, können aber laut Bundesamt für Verbraucherschutz miteinander gemischt wiederum eine bienengefährliche Mixtur ergeben. Auch für behandeltes Saatgut gibt es Vorschriften: Je nach Behandlung darf derartige Saat bei Windgeschwindigkeiten über fünf Metern pro Sekunde nicht ausgebracht werden oder nur in bestimmten Verfahren. In manchen Fällen müssen Imker zudem 48 Stunden vorher informiert werden, sofern deren Bienenstände in einem Radius von 60 Metern stehen. Verstößt ein Landwirt gegen die Verordnung, drohen ihm Strafen wie etwa die Kürzung von Prämien. Bei Verdacht auf Verstoß können sich Imker an die Aufsichts- und Dienstleistungsaufsicht Trier wenden, die der Meldung anhand von Proben nachgeht.

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