Frankenthal OLG: Berufung ohne Unterschrift wertlos
In dem Verfahren ging es laut Landgericht Frankenthal um eine Mietstreitigkeit. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte demnach Räume in Gönnheim (Landkreis Bad Dürkheim an eine GmbH vermietet. In der Folge habe es Streit wegen ausstehender Mietzahlungen gegeben. Eine Mitgesellschafterin verklagte die GmbH und hatte damit überwiegend Erfolg. Dagegen wollte die Rechtsanwältin für die beklagte Mandantin Berufung einlegen.
Die Berufungsschrift habe sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument über ein Postfach übermittelt, das für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten vorgesehen ist, so das OLG. Das Schreiben habe jedoch mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“ geendet. Eine Unterschrift – handschriftlich oder als elektronische Signatur – habe gefehlt, der Name der Rechtsanwältin sei nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt gewesen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung jetzt als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Die Juristin hätte sich nach Ansicht des Gerichts informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen. Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.