Kultur Urteil: Kabarettist Schönauer unterliegt in Prozess gegen Blogger

Auch in seiner Rolle als „Mainzer Lehrer“ trat Detlev Schönauer bei dem von dem Blogger beschriebenen Auftritt in Neunkirchen au
Auch in seiner Rolle als »Mainzer Lehrer« trat Detlev Schönauer bei dem von dem Blogger beschriebenen Auftritt in Neunkirchen auf.

Eine Klage des TV-Kabarettisten Detlev Schönauer gegen einen Blogger, der ihn als „Rassisten“ bezeichnet hat, hat das Landgericht Saarbrücken abgewiesen. Der Betreiber des privaten Blogs habe sich kritisch mit dem Programm „Doppelhirn“ des in Mainz geborenen und im Saarland lebenden Kabarettisten (65, „Sonntag lacht – Spaß aus Mainz“) auseinandergesetzt: Daher sei die Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig, urteilte die vierte Zivilkammer. Schönauer, bekannt als Erfinder von „Jacques’ Bistro“, hatte mit einer Unterlassungsklage verlangt, dass der Blogger, der auch in der Piratenpartei aktiv ist, ihn künftig nicht mehr als „Rassisten“ oder sein „Doppelhirn“-Programm als „rassistisch“ bezeichnen darf. Äußerungen des 65-Jährigen zum Islam bei einem Auftritt in Neunkirchen waren der Anlass für die kritischen Anmerkungen des Bloggers aus Dudweiler.

Blogeintrag ist laut Gericht keine „Schmähkritik“

Nach Ansicht des Gerichts wird Schönauer durch die Bezeichnung als „Rassist“ zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es handele sich aber nicht um „Schmähkritik“. Der Kabarettist gehe mit seinem Programm bewusst in die Öffentlichkeit und müsse daher hinnehmen, dass seine teils zugespitzten Äußerungen „auch auf Missfallen stoßen oder gar pointierte und auch überzogene Kritik auslösen“, hieß es.

Von der Meinungsfreiheit gedeckt sei auch eine E-Mail des Bloggers an einen Veranstalter eines Kabarettabends, in der er diesen darauf hinwies, dass das Programm Schönauers „nicht der politischen Agenda des Veranstalters“ entspreche. Der Blogger bringe darin „nur seine Bewertung des Programms“ zum Ausdruck und rufe nicht zu einem Boykott auf, was rechtswidrig wäre. dpa/rhp

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