Kreis Kaiserslautern Zur Sache: Das Infektionsschutzgesetz

In Paragraf 34, Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes heißt es: „Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden.“ Der Impfkalender für die Standardimpfungen der Ständigen Impfkommission für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene kann beim Robert-Koch-Institut auf der Internetseite www.rki.de eingesehen werden.

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