Kaiserslautern Niederlage für Discounter

Müssen Falschparker auf Kundenparkplätzen von Supermärkten für ihr Vergehen bezahlen? Oder müssen sie nicht? Der Fall scheint für Kaiserslautern entschieden. Das Amtsgericht hat die Klage eines privaten Unternehmens abgewiesen, das einen Falschparker zur Kasse bitten wollte.

Das Parken auf Kundenparkplätzen von Discountern sorgte im Sommer vergangenen Jahres für Aufregung. Weil die Parkplätze oft zugeparkt waren, gingen Discounter wie Aldi und Netto in der Zollamtstraße oder Penny am Messeplatz dazu über, ihre Kundenparkplätze von dem Berliner Unternehmen „Park & Control“ bewirtschaften zu lassen. Kunden dürfen seitdem nur noch mit Parkscheibe ihren Wagen abstellen. Auf blauen Schildern verweist „Park & Control“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf, dass Parken für 60 oder 120 Minuten mit Parkscheibe erlaubt ist. Bei Verstößen gebe es eine Vertragsstrafe, werde diese nicht gezahlt, könne das Unternehmen eine Halterabfrage machen und eine Zahlungsaufforderung schicken. Die Frage, ob dies rechtens ist, wird von Gerichten unterschiedlich beantwortet. Streitpunkt dabei ist die Abfrage des privaten Parkraumbewirtschafters, wer Halter des Fahrzeuges ist und ob dieser Angaben machen muss, wer den Wagen gefahren hat, als es zu dem Parkverstoß kam. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, der Halter müsse Angaben über den Fahrer machen, in anderen Urteilen heißt es, dass der Halter keine Auskunft geben muss und somit der Forderung nicht nachgegangen werden kann. Während die Verbraucherzentrale Kaiserslautern der Meinung war, die Zahlungsaufforderungen seien rechtens, denn es seien Privatparkplätze, die bewirtschaftet werden könnten (wir berichteten), hatte Rechtsanwalt Helmut Schneider aus Kaiserslautern die Geschäftsbedingungen von „Park & Control“ als abenteuerlich bezeichnet und Mandanten geraten, nicht zu zahlen. An das Unternehmen hatte der Rechtsanwalt Schreiben geschickt und erklärt, der Vertragsabschluss sei nicht eindeutig, eine Vereinbarung komme nur bei Zustimmung beider Parteien zustande. Die Halterhaftung gebe es zudem im öffentlichen Straßenverkehrsrecht, nicht aber im Zivilrecht. Wie Schneider gestern gegenüber der RHEINPFALZ erklärte, konnte sich seine Rechtsauffassung durchsetzen. Er vertrat etliche Mandanten, die beispielsweise auf dem Netto-Parkplatz in der Zollamtstraße geparkt hatten und sich gegen die Zahlungsaufforderung zur Wehr gesetzt hatten. Die Fälle seien so ausgegangen, das „Park & Control“ die Klage zurückgezogen habe. Grundlage für das Zurückziehen der Klage sei ein Urteil des Lauterer Amtsgerichts, das besage, eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren sei dem Zivilrecht fremd. Es seien insbesondere nicht die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf das Zivilrecht zu übertragen. Seine Mandanten müssten der Zahlungsaufforderung somit nicht nachkommen, bekämen zudem die Kosten für den Rechtsstreit erstattet, betonte Schneider. Das Amtsgericht bestätigte auf Anfrage der RHEINPFALZ, dass ein solches Urteil vorliegt. Dabei sei eine Klage von „Park & Control“ auf Erstattung von Parkgebühren und Nebenforderungen abgewiesen worden, ein solcher Anspruch bestehe nicht. (dür)

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