Pirmasens RHEINPFALZ Plus Artikel Stadtrechtsausschuss: Warum ein Mann aus Burkina Faso nicht abgeschoben werden kann

Polizeibeamte begleiten einen Abgeschobenen in ein Charterflugzeug.
Polizeibeamte begleiten einen Abgeschobenen in ein Charterflugzeug.

„Wie kann es sein, dass jemand, der seit 2019 vollziehbar abschiebbar ist, im Nachhinein noch eine Duldung erlangen kann?“, fragte ein Beisitzer im Stadtrechtsausschuss. Er stellte damit eine Frage, die viele Menschen derzeit allgemein in der Asyldebatte bewegt. Warum das so ist, zeigte ein Fall, mit dem sich der Pirmasenser Stadtrechtsausschuss befasste.

Beim Stadtrechtsausschuss landete der Fall, weil der Mann, der aus Burkina Faso stammt, nach dem sogenannten Chancen-Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland beantragt hatte. Die hatte das Ausländeramt der Stadt Pirmasens nicht erteilt. Ein Paragraf des Aufenthaltsgesetzes, das Ende Dezember 2022 in Kraft getreten ist, besagt, dass Menschen, die sich bislang geduldet in Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, wenn sie sich bis zum 31. Oktober 2022 fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Weil das bei dem Mann nicht gegeben ist, hatte die Behörde seinen Antrag abgelehnt. Dagegen hatte dieser Widerspruch eingelegt.

Nach eigenen Angaben war der Mann – weder er selbst, noch sein Rechtsanwalt waren persönlich zur Sitzung erschienen – Ende November 2017 nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Im Juli 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag ab. Es sah keine Flüchtlingseigenschaften, weshalb der Flüchtlingsschutz nicht gewährt wurde und auch Asyl wurde ihm nicht gewährt. Der sogenannte subsidiäre Schutz wurde gleichfalls abgelehnt. Dieser wird gewährt, wenn es sich bei der Person nicht um einen anerkannten Flüchtling oder einen Asylberechtigten handelt, dem Betroffenen in seinem Heimatland aber nachweislich Gefahr droht.

Der Mann erfüllt Bleibevoraussetzungen nicht

Es bestehe kein Abschiebungsverbot, wurde festgestellt. Der Mann wurde aufgefordert, Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen. Sollte er dem nicht Folge leisten, wurde ihm die Abschiebung nach Burkina Faso angedroht. Dagegen klagte der Mann. Die Klage wurde im Dezember 2018 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Seit 1. April 2019 ist die Abschiebung vollziehbar.

Der Mann ist aber immer noch in Deutschland; seit 17. April 2019 mit einer Duldung. Duldung bedeutet, die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die Duldung galt auch im Jahre 2023 noch. Wenige Tage, nachdem das neue Aufenthaltschancengesetz in Kraft getreten war – am 12. Januar 2023 – beantragte der Mann die sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis bei der Stadt Pirmasens. Im Mai lehnte die Stadt diesen Antrag ab, weil der Mann die rechtliche Voraussetzung – fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland gewesen zu sein – nicht erfüllte. Er hätte spätestens am 31. Oktober 2017 in Deutschland gewesen sein müssen, war aber erst am 21. November 2017 eingereist.

Verfahren zieht sich

Den Widerspruch, den der Mann einlegte, begründete er damit, dass er arbeite und deshalb die Aufenthaltsgenehmigung benötige. Einen Pass könne er nicht vorlegen, weil er aus seinem Heimatland vor seinem 18. Geburtstag ausgereist sei. Rechtlich sei dazu nicht viel zu sagen, stellte die Ausschussvorsitzende Valérie Haag fest. Die rechtlichen Voraussetzungen, um diese Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, seien nicht erfüllt.

Blieb noch die Frage, die der Beisitzer aufgeworfen hatte: Warum ist der Mann noch in Deutschland? Antwort: Weil er faktisch nicht abgeschoben werden kann. Der Fall zieht sich, weil der Mann über Italien eingereist war. Damit sah man sich in Deutschland zunächst nicht zuständig für das Asylverfahren. Nach Italien zurück ging es für den Mann nicht mehr. Dann wurde sein Antrag in Deutschland doch sachlich geprüft und kein Asylgrund gefunden. Bei Versuchen ihn abzuschieben, sei er wohl nicht angetroffen worden.

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