Zweibrücken/SÜW Oberlandesgericht stärkt Rechte von Bauherren

Wer seinen Hausbau nicht an einen Generalunternehmer, sondern in einzelnen Gewerken vergibt, schließt trotzdem einen Verbraucher
Wer seinen Hausbau nicht an einen Generalunternehmer, sondern in einzelnen Gewerken vergibt, schließt trotzdem einen Verbraucherbauvertrag.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Rechte von Bauherren gegenüber Bauunternehmen bei sogenannten Verbraucherbauverträgen gestärkt. Diese sind erst 2018 eingeführt worden, um Bauherren besser zu schützen.

Das OLG hat nun entschieden, dass auch dann ein Verbraucherbauvertrag (und kein Werkvertrag) vorliegt, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen statt an einen Generalunternehmer vergeben (Az. 5 U 52/21). Im konkreten Fall zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar war es zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gegangen. Die Eheleute hatten die Zahlung eines Restbetrags von circa 8000 Euro verweigert. Der Handwerker forderte bis zur endgültigen Klärung eine Sicherheitsleistung, beispielsweise eine Bankbürgschaft. Das Landgericht Landau hatte diese Forderung noch als berechtigt angesehen (Az. 2 O 315/19).

Schutz für Verbraucher

Doch die Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Laut OLG gibt es diesen Anspruch nicht, weil es sich um einen Verbraucherbauvertrag gehandelt habe. Der gesetzliche Anspruch auf Sicherheit für den Werklohn ist im Verbraucherbauvertrag ausgeschlossen. Nach Darstellung des Senats gab es in der Rechtsprechung bislang keine Einigkeit darüber, ob auch bei gewerkeweiser Vergabe von Aufträgen an verschiedene Unternehmen ein Verbraucherbauvertrag vorliegt. Laut Senat darf es aus Gründen des Verbraucherschutzes keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, und Revision wurde auch eingelegt (Az. VII ZR 94/22).

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