Kreis Germersheim Parkverbot sorgt für Zwist mit Behörde

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Hördt. Dürfen er und seine Patienten vor einer angemieteten Garage in der Neuen Magazinstraße parken? Über diese Frage streitet sich der Hördter Osteopath Karl Bernhard Buttweiler mit der Verwaltung in Rülzheim. Er zieht mit Gerichtsurteilen aus anderen Orten ins Feld. Diese Fälle seien nicht auf die Situation in Hördt übertragbar, sagt das Ordnungsamt.

Buttweiler (69) betreibt eine physiotherapeutische Praxis, seine Frau einen Friseursalon in der Neuen Magazinstraße. „Um die Parksituation zu entspannen“, hat er eine Garage angemietet in der Überzeugung, seine Kunden und er dürften davor parken. Es gab Knöllchen, erzählt Buttweiler. In der Neuen Magazinstraße gilt ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatz „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. Für die Verwaltung gibt es keinen Zweifel, wie diese sogenannte „negative“ Beschilderung auszulegen ist: „Das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist nicht gestattet. Das beinhaltet auch die Flächen vor den angemieteten Garagen“, heißt es in einem Schreiben, mit dem die Straßenverkehrsbehörde im April auf eine rechtliche Anfrage Buttweilers geantwortet hat. Lediglich das Be- und Entladen sei dort für maximal drei Minuten erlaubt. Buttweiler hat sich daraufhin an den ADAC gewandt und Urteile von Oberlandesgerichten vorgelegt, die seine Rechtsauffassung belegen sollen: „Die Situation ist klar und deutlich: Wenn niemand behindert wird, dürfen der Grundstückseigentümer und von ihm berechtigte Personen vor der Einfahrt parken“, sagt der 69-Jährige, der von einem Speyerer Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten wird. Er hat sein Anliegen erstmals Ende 2014 der Verwaltung mitgeteilt, im Gemeinderat angesprochen und Verbandsbürgermeister Matthias Schardt (CDU) habe ihn in der Praxis besucht. Passiert sei aber nichts. Eine Ortsbesichtigung der Straßenverkehrsbehörde habe es nicht gegeben. Mit den Schreiben der Verwaltung „mit immer gleichem Inhalt“ will sich Buttweiler nicht zufrieden geben. „Wir sind weiterhin der Meinung, dass wir mit unserer Rechtsauffassung richtig liegen“, sagt Verbandsbürgermeister Schardt. Nachdem Buttweiler einen Anwalt eingeschaltet hatte, hat die Verwaltung die Rechtslage von einem Verkehrsplanungsbüro prüfen lassen. Fazit: Würde vor der Ausfahrt geparkt werden, wäre die „Leichtigkeit des Verkehrs stark eingeschränkt“, also der Verkehrsfluss erschwert. Das Recht des Eigentümers vor seiner Hofeinfahrt zu parken, gilt nach Ansicht der Verwaltung nur bei einer sogenannten positiven Beschilderung – etwa, wenn Parkflächen auf Seitenstreifen ausgewiesen sind, die zu bestimmten Zeiten benutzt werden dürfen. Positiv beschildern könne man nur, wenn die Straße breit genug ist. Schardt nennt die Untere Hauptstraße in Leimersheim als Beispiel. „Würden wir diese Beschilderung in der Neuen Magazinstraße anwenden, würden wir den Verkehr zum Stillstand bringen“, sagt er. In vielen Straßen in der Verbandsgemeinde – gerade in den Altortbereichen – habe sich in den vergangenen Jahren durch die zunehmende „Verdichtung der Nutzung“ die Parksituation verschärft. Leben im Innerort sei wünschenswert, aber „wir können uns die Flächen nicht aus den Rippen schneiden“. Die Verwaltung trage Verantwortung, dass der Verkehr fließe, dass Rettungs- und Müllfahrzeuge durchkämen. Besucher der Neuen Magazinstraße wie Kunden und Patienten müssten in Kauf nehmen, weiter weg, etwa im Mühlweg, zu parken. Karl Bernhard Buttweiler ist enttäuscht, fühlt sich als Kleinunternehmer bürokratischer Willkür ausgesetzt. Früher hat er in seiner Praxis Fortbildungen angeboten. Mittlerweile ist er damit in eine andere Gemeinde ausgewichen. Er wünscht sich, dass sich alle Beteiligten gemeinsam die Situation vor Ort anschauen und eine „gutmütige“ Lösung gefunden wird. Vielleicht landet der Fall aber vor Gericht: „Ich stelle dann mein Auto hin, warte auf ein Protokoll und lege Widerspruch ein“, sagt Buttweiler. Sein Anwalt, Uwe Schaffarczyk, erklärt: „Wenn kein Konsens mit der Gemeinde gefunden wird, kann er es darauf anlegen, dass ein Verfahren eingeleitet wird und ein Gericht entscheiden muss.“ |naf

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