Pfalz Corona-Warnstufe 2: Was sich ab Montag ändert

Ab Montag gilt die Maskenpflicht in weiterführenden Schulen auch im Unterricht, Schüler werden wieder zweimal die Woche getestet
Ab Montag gilt die Maskenpflicht in weiterführenden Schulen auch im Unterricht, Schüler werden wieder zweimal die Woche getestet, die Teilnahme von Ungeimpften wird beschränkt.

Die Corona-Fallzahlen steigen weiter. Weil neben der Inzidenz nun auch die Hospitalisierungsrate und die Intensivbettenbelegung die Schwellenwerte zur zweiten Warnstufe überschritten haben, gelten ab Montag neue Regeln in der Pfalz. Sie gelten aber nur bis Dienstag denn ab Mittwoch tritt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft. Neu ist, dass an den Schulen wieder mehr getestet wird, dass die Masken- und Testpflicht ausgeweitet wird, und dass weniger Ungeimpfte teilnehmen dürfen.

Handel und Gewerbe

Im Handel und im Gewerbe gelten in öffentlichen Einrichtungen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Friseur, Kosmetik-, Tattoo-Studios

Körpernahe Dienstleistungen dürfen in allen Bereichen angeboten werden: Nagel-, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Kosmetik- und Massagesalons und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht, mit Ausnahme beim ärztlich verordneten Rehasport, unabhängig von der Warnstufe. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.

Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen bleiben geöffnet. Im Innenbereich gilt zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot. Außerdem gilt die Maskenpflicht für Personal und Gäste; am Platz kann die Maske abgelegt werden. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiter entfallen, wenn diese einen tagesaktuellen Test vorgelegen oder geimpft oder genesen sind.

Unabhängig von der Warnstufe gilt im Innenbereich die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Halten sich in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen auf, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.

Beherbergungsbetriebe

Für Hotels, Ferienwohnungen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Im öffentlich zugänglichen Innenbereich gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht bei ihrer Anreise. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Bei der Bewirtung der Gäste gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie.

Öffentlicher Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann.

Sport

Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgezählt. Sportliche Betätigungen im Amateur- und Freizeitsport, inklusive Kontaktsport, sind in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen im Innenbereich zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen und ansonsten nur genesene und geimpfte Personen oder Kinder unter zwölf Jahren teilnehmen. Im Innenbereich gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht.

Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Schwimmbäder, Thermen und Saunen dürfen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent und unter Vorhalten eines Hygienekonzeptes öffnen. Im Innenbereich gelten müssen Kontakte erfasst werden, es besteht eine Testpflicht. Sind in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung der Personenbegrenzung.

Freizeit

Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht; für Gäste entfällt die Maskenpflicht am Platz. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht.

Sind in einer solchen Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.

Busreisen sind möglich, es gilt die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht, mit der Maßgabe dass alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen ist. Nehmen an einer Busreise ausschließlich Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren teil, entfällt die Einhaltung der Maskenpflicht.

Kultur

Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen sind geöffnet; es gelten die Voraussetzungen für Veranstaltungen. Der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich möglich, wenn höchstens zehn nicht-immunisierte Personen teilnehmen.

Im Innenbereich gilt für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, etwa Gesang oder Blasmusik, die Testpflicht. Findet der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Im Innenbereich gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Weiterhin gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und unabhängig von der Warnstufe die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Sind in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht.

Veranstaltungen

Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgezählt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Nicht-Immunisierte teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen. Nach Wahl des Veranstalters gelten das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Außerdem gelten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen generell die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht für Nicht-Immunisierte.

Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätze und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor verkauften Tickets, gilt die Testpflicht für Nicht-Immunisierte. Bei Veranstaltungen, an denen höchsten zehn nicht-immunisierte Personen teilnehmen, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.

Weihnachtsmärkte, Wochenmärkte

Für Umzüge, Weihnachtsmärkte und Wochenmärkte gilt keine Einfriedungspflicht. Auch besteht keine Maskenpflicht. Es gilt weiterhin das Abstandsgebot, wobei Familien oder andere Gruppen auch zusammen stehen oder gehen dürfen. Gemeinsames Singen, musikalische Beiträge von Ensembles wie Bläsergruppen sind unter Wahrung des Abstandsgebots ebenfalls zulässig.

Schulen

An den allgemeinbildenden, Förder- sowie die berufsbildenden Schulen findet Präsenzunterricht für alle Klassen- und Jahrgangsstufen vor Ort statt. Die anlasslose Testpflicht für nicht-immunisierte Schüler erhöht sich auf zweimal pro Woche. Darüber hinaus gilt in weiterführenden Schulen auch im Unterricht die Maskenpflicht.

Kindergärten

An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt, die im Regelbetrieb zu beachtenden Hygienevorgaben bleiben unberührt.

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