Kusel-Altenglan Freiflächen-Photovoltaik: Verbandsgemeinde beschließt klare Vorgaben

 Flächen mit einer Ackerzahl größer als 38 werden in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan für PV-Anlagen ausgeschlossen. Das bet
Flächen mit einer Ackerzahl größer als 38 werden in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan für PV-Anlagen ausgeschlossen. Das betrifft knapp die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen.

Das Interesse an Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan ist groß: 26 Anfragen liegen nach Angaben des Planungsbüros WSW vor. Um einen Wildwuchs zu verhindern, hat der Rat nun Kriterien für den Flächennutzungsplan festgelegt.

Mehrfach wurde bereits in verschiedenen Gremien über die Kriterien zur Eingrenzung von Vorrangflächen für PV-Anlagen diskutiert. Einen möglichen Kriterienkatalog hat das Planungsbüro WSW erarbeitet. Bei einzelnen Kriterien herrschte bereits weitgehend Konsens: zum Beispiel, dass auf den pauschalen Ausschluss von bestimmten Hangneigungen verzichtet werden soll. Bei anderen Punkten wiederum gab es noch Abstimmungsbedarf. Es gehe darum, einen sinnvollen Kompromiss zwischen Landschaftsschutz und Klimaschutz zu finden, erläuterte Bürgermeister Stefan Spitzer kürzlich in der Sitzung des Verbandsgemeinderats. Die bisherigen Diskussionen hätten gezeigt, dass die Kriterien möglichst flexibel gehandhabt werden sollen.

Im Flächennutzungsplan werden anhand der Kriterien Flächen ausgewiesen, die für PV-Anlagen geeignet sind oder eben nicht. Den Bebauungsplan für die Anlage treibt jedoch die Ortsgemeinde voran. Heißt: Die weißen Flächen, die nach Abzug der Kriterien übrig bleiben, füllen die Ortsgemeinden je nach Gemarkung nach ihren Vorstellungen aus.

Osten wäre stark eingeschränkt

Zehn Vorgaben hat der VG-Rat nun der Reihe nach beschlossen. Gegenstimmen gab es bei einzelnen Punkten nur aus den Reihen der AfD-Fraktion, zusätzlich gab es einzelne Enthaltungen. Ein Punkt, der bereits in vorherigen Gremien für Diskussion sorgte, war die Frage, ob Landschaftsschutzgebiete generell nicht für PV-Anlagen zur Verfügung stehen sollen. Eine Visualisierung des Planungsbüros zeigte jedoch, dass dies vor allem den Osten der VG, wo es besonders viele Interessensbekundungen gebe, stark einschränken würde. Eine der Planerinnen wie auch Spitzer wiesen darauf hin, dass noch andere Behörden ins Spiel kommen, die den Bau von PV-Anlagen in diesem Bereich prüfen und Auflagen erteilen. Dass die VG Landschaftsschutzgebiete nicht per se ausschließt, bedeute nicht, dass dort tatsächlich PV-Anlagen zugelassen und realisiert würden. Der Rat stimmte dem Vorschlag der Verwaltung zu, Landschaftsschutzgebiete nicht pauschal auszuschließen.

Pauschaler Abstand zu Siedlungsflächen

Ein weiterer Punkt: Flächen mit Ackerzahl, also Bodengüte. Laut Beschluss werden nun jene Flächen für PV-Anlagen ausgeschlossen, die über einem Wert von 38 liegen, dem Durchschnitt in der VG. Knapp die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen seien somit für PV-Anlagen außen vor, führte die Planerin aus. Ausnahmen könne es dort geben, wo sich ein kleiner, höherwertiger Abschnitt in einem größeren Gebiet befindet.

Nächster Punkt: der Siedlungsabstand. Ursprünglich stand ein Abstand von 500 beziehungsweise 700 Metern zur Bebauung im Raum. Doch bereits in der Sitzung im März haben die Planerinnen auf Landkarten deutlich gemacht, dass es damit zu einer deutlichen Einschränkung der Potenzialflächen für die Ortsgemeinden kommt. Das Gremium einigte sich nun auf einen Abstand von 200 Metern. Demnach können die Ortsgemeinden auch größere Abstände festlegen. In begründeten Ausnahmefällen soll es zudem möglich sein, in Abstimmung mit der Ortsgemeinde und den betroffenen Bürgern den Abstand zu unterschreiten.

Mit Einverständnis Abstand verringern

Zu Gewerbeflächen sowie Stromleitungen wird kein Abstand festgelegt. Anders sieht das bei bedeutenden Aussichtspunkten aus. Hier müsse die Anlage 500 Meter entfernt sein. Ein geringerer Abstand ist nur möglich, wenn die Anlage keine optische Störung mit sich bringt. Einen Abstand gibt es auch zu Landwirtschaftsbetrieben. Nur wenn der betreffende Landwirt einverstanden ist, können die 200 Meter verringert werden.

Aufgrund der Topographie werden keine Flächen pauschal ausgeschlossen, Begrenzungen zur Größe und Menge von Anlagen legt die VG keine fest. Die Kombination von Windrädern und PV-Anlagen wird laut Beschluss „als sinnvoll erachtet und nochmals rechtlich geprüft“. Es soll geklärt werden, wie weit PV-Module von Windrädern abrücken dürfen, um beispielsweise der Eiswurfgefahr und dem Schattenwurf zu entgehen, erläuterte die Planerin. Dies betreffe eine Anfrage in Konken. Dort würde die PV-Anlage bis auf wenige Meter an den Mastfuß eines Windrads heranrücken.

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