Kreis Germersheim Wörth: Hafenstraße darf vorläufig gesperrt werden

Direkt neben der Hafenstraße befindet sich das Containerterminal.  Foto: van
Direkt neben der Hafenstraße befindet sich das Containerterminal.

Das Land Rheinland-Pfalz darf vorläufig die Hafenstraße in Wörth teilweise für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr sperren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt in einem Eilverfahren. Die Debatte um die Hafenstraße beschäftigt die Stadt Wörth, den Landkreis Germersheim und das Logistikunternehmen Contargo schon seit Beginn des Jahres.
Der Hafen steht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz. Das Hafengelände wiederum ist an eine Gesellschaft des Landes, die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz verpachtet. Diese hat eine Teilfläche an Contargo vermietet.

Radler neben Stapler seien zu gefährlich



Während also große Stapler auf dem Gelände des Containerterminals umherfahren, sind direkt daneben zahlreiche Freizeitradler auf der Hafenstraße unterwegs. Entsprechend hatte das Logistikunternehmen Contargo die Punkte Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit als Gründe dafür angeführt, die Hafenstraße für den öffentlichen Verkehr sperren lassen zu wollen. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte Anfang September einen Eilantrag auf Sperrung der Straße jedoch abgelehnt. Die Begründung: Die Verkehrssituation sei nicht so unzumutbar, dass die Straße sofort gesperrt werden müsse.

Es bestehe kein Grund zur Eile



Nun ordnete das Oberverwaltungsgericht an, dass das Land vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm beim Verwaltungsgericht erhobene Klage – berechtigt ist, den Teil der Hafenstraße, der sich zwischen den Toren 1 und 2 von Contargo befindet, für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu sperren. Anders als das Verwaltungsgericht ist das Oberverwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich die für die Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit aus der besonderen Gefahrenlage für Fußgänger und Fahrradfahrer in dem betroffenen Abschnitt der Hafenstraße ergibt, heißt es in der Mitteilung.
Aktenzeichen: 7 B 11634/17.OVG

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