Kreis Bad Duerkheim Hang rutscht, Anwohnerin zahlt

Muss eine Dürkheimerin die Kosten für Arbeiten auf ihrem Grundstück übernehmen, obwohl die fortschreitende Erosion des Hanges hinter ihrem Haus das Eingreifen erst erforderlich machte? Diese Frage beschäftigte zuletzt den Kreisrechtsausschuss. Der versuchte es mit einem Kompromiss, die Frau soll von den 4000 Euro, die die Stadt Bad Dürkheim von ihr fordert, 1000 Euro zahlen.

Dass das Hanggrundstück in der Hinterbergstraße oberhalb der Sonnenwende vollkommen wertlos ist, das sehen nicht nur die Besitzerin und ihr Anwalt Harald Pankalla so. Die Stadt Bad Dürkheim und der Kreisrechtsausschuss teilen diese Einschätzung. Das sehr steile, nicht erschlossene Grundstück ist eine Felswand und kann deshalb nicht genutzt werden. Einig war man sich auch darüber, dass ein Naturereignis, nämlich starke Erosion, die Ursache dafür ist, dass Arbeiten auf dem Grundstück erforderlich waren. Die Besitzerin eines unterhalb des Felsgrundstücks liegenden Anwesens hatte sich an die Stadtverwaltung gewandt, weil sie befürchtete, dass der Hang auf ihr Haus rutschen könnte, berichtete Achim Martin, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses. Nach Angaben von Roland Poh, Fachbereichsleiter der Stadtverwaltung, hat die Verwaltung das Geologische Landesamt mit einer Prüfung beauftragt. Das habe empfohlen, einige Bäume auf dem Grundstück zu fällen, andere Bäume kräftig zu stutzen und einen Zaun umzugestalten. So könne vermieden werden, dass das Haus bei einem Hangrutsch beschädigt wird. Die Stadtverwaltung habe die Grundstückbesitzerin aufgefordert, diese Arbeiten auszuführen, so Poh. Die Besitzerin sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht, betonte Poh. Die Verwaltung habe Sofortvollzug angeordnet und mit der Erhebung eines Zwangsgelds gedroht, wenn die Grundstücksbesitzerin die Arbeiten nicht ausführen lässt. Das war der Auftakt zu einigem Hin und Her, wie aus den Ausführungen von Martin hervorging. Unter anderem beantragte die Grundstücksbesitzerin beim Verwaltungsgericht Neustadt, dass der Sofortvollzug aufgehoben wird. Bei einem sogenannten Gütetermin am Verwaltungsgericht seien die von der Stadt geforderten Maßnahmen deutlich reduziert worden, berichtete Pankalla. Kosten von etwa 15.000 Euro wären nach seinen Angaben angefallen, wenn alle von der Stadt geforderten Arbeiten ausgeführt worden wären. Einen Teil der nach dem Gütetermin noch geforderten Maßnahmen habe der Sohn der Grundstücksbesitzerin erledigt. Der sei jedoch beruflich stark eingespannt, zudem seien die Arbeiten an dem Felshang nicht unproblematisch. Die Stadtverwaltung forderte erneut, dass die Arbeiten durchgeführt werden. „Es wurde einfach nichts gemacht“, so Poh. Die Stadtverwaltung habe deshalb eine Firma mit den Arbeiten beauftragt und die dabei entstandenen Kosten von rund 4000 Euro von der Frau gefordert. Dabei sei man sehr moderat gewesen, so seien die Kosten, die der Verwaltung entstanden seien, nur in geringem Maß angerechnet, betonte Poh. Die Grundstücksbesitzerin sei nicht in der Lage, die Kosten zu tragen und sei dazu auch nicht verpflichtet, argumentierte Pankalla. Die Frau sei 76 Jahre alt und habe nur eine geringe Rente. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 gebe es Grenzen der Verpflichtung und sozialer Verantwortung, die man als Eigentümer hat. So müsse ein Grundstücksbesitzer nicht für eine aufgrund eines Naturereignisses erforderliche Sanierung aufkommen, wenn die Kosten höher sind als der Wert des Grundstücks nach der Sanierung und wenn der Grundstückbesitzer dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dieser Argumentation schloss sich der Kreisrechtsausschuss grundsätzlich an, meinte jedoch, dass ein Betrag von 1000 Euro zumutbar sei. (ann)

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