Rechts-Tipp RHEINPFALZ Plus Artikel Wenn der Preis während der Lieferzeit steigt

Nachträgliche Preiserhöhungen sind ärgerlich, unter bestimmten Bedingungen aber erlaubt.
Nachträgliche Preiserhöhungen sind ärgerlich, unter bestimmten Bedingungen aber erlaubt.

Derzeit liegt die Inflationsrate so hoch wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Das können Kunden zu spüren bekommen, die Produkte mit langen Lieferfristen wie etwa Wohnmobile oder Möbel bestellen. Der Verkäufer kann hier nämlich nachträglich noch den Preis erhöhen. Wer jetzt eine höhere Rechnung zahlen soll oder einen Vertrag abschließt, sollte ins Kleingedruckte schauen.

Juristen nennen sie Preisanpassungsklauseln. Sie erlauben den Unternehmen, die Preise nachträglich zu erhöhen – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. „Die Kombination von Lieferschwierigkeiten und allgemeinen starken Preiserhöhungen gab es früher weniger, die Verbraucher sollten sich jetzt aber darauf einstellen, davon betroffen sein zu können“, erläutert Julia Gerhards, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Nach dem Gesetz unwirksam sind vertragliche Klauseln, die eine Preiserhöhung vorsehen für Waren und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen (BGB § 309, Absatz 1). Das bedeutet: Bei Verträgen mit einer geplanten Lieferung in dieser Zeit sind die Kunden auf der sicheren Seite. „Es bleibt hier kein Raum für irgendwelche Preiserhöhungen. Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag“, erläutert Verbraucherschützerin Gerhards. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung sind allerdings sogenannte Dauerschuldverhältnisse, etwa Gas- oder Stromverträge.

Heikle Lieferfristen

Heikel kann es werden bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten. Für diese Verträge sind Klauseln über nachträgliche Preiserhöhungen in den Vertragsbedingungen grundsätzlich erlaubt. Sie geben den Unternehmen die Möglichkeit, auf unerwartete Verteuerungen, die sie selbst treffen, zu reagieren und die gestiegenen Preise auf die Kunden umzulegen. Das bringt auch einen Vorteil mit sich: Die Firmen können mit geringerem Risikozuschlag kalkulieren.

Aber: Die Regelungen dürfen die Verbraucher „nicht unangemessen benachteiligen, andernfalls sind die Klauseln unwirksam. Der Kunde muss die Preisänderung nachvollziehen und überprüfen können – es gilt also das Gebot der Transparenz“, heißt es beim Bundesjustizministerium. Die Klausel müsse an Kostenelemente anknüpfen, die der Verbraucher kennt oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann. Unwirksam sind dem Ministerium zufolge daher Klauseln, die zum Beispiel „eine Preiserhöhung der Vorlieferanten“ oder „erhöhte Lohn- oder Lagerkosten“ als Begründung ins Feld führen. Die Anpassung dürfe nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmens erhöhen.

„Viel Streit“

Laut Verbraucherzentrale „gab es schon immer viel Streit über solche Preissteigerungen“. Nur bei Pauschalreisen seien die Kriterien für einen Aufschlag – etwa höhere Treibstoffkosten oder Steuern – im Gesetz definiert. Als Richtschnur nennt Expertin Gerhards: „Je genauer im Vertrag offengelegt wird, woraus eine Preissteigerung resultieren kann, desto eher ist die Klausel wirksam. Ein allgemeiner Hinweis auf die Inflation reicht jedoch nicht aus. Der Verbraucher ist ja auch an den Vertrag gebunden.“

Bei einer rechtmäßigen Preiserhöhung, die eine bestimmte Höhe überschreitet, müsse der Kunde jedoch die Möglichkeit haben, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Gerichtsurteilen gelte dies bei Preisaufschlägen ab etwa 5 Prozent. „Das gibt dem Verbraucher wiederum Sicherheit. Das Unternehmen muss ihm geleistete Vorauszahlungen dann erstatten. Eine andere Frage ist es, ob jemand auch tatsächlich zurücktreten will“, so Gerhards.

Beispiel Wohnmobile: Nach Angaben des ADAC berichten viele Käuferinnen und Käufer von Wohnmobilen, dass ihnen „eine teilweise massive Preissteigerung von mehreren Tausend Euro“ angekündigt worden sei. Außerdem sollten sie einer nochmaligen Lieferverzögerung zustimmen. Zur Rechtmäßigkeit bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten meint der Autoclub: „Die derzeitigen Preiserhöhungen der Wohnmobilhersteller darf der Verkäufer nur an den Käufer weitergeben, wenn die Gründe nach Vertragsschluss eingetreten sind und für den Verkäufer nicht vorhersehbar waren. Gerade der Einkaufspreis gehört aber typischerweise zum unternehmerischen Risiko des Händlers“.

Keine echte Alternative

Die Schreiben beinhalten laut ADAC das Angebot eines Rücktritts vom Vertrag oder einer Vertragsaufhebung. Zu bedenken ist jedoch: Urlaubsfahrzeuge sind begehrt wie selten zuvor – und dieses Angebot ist „für die meisten Käufer keine echte Alternative, weil sie schon lange auf das ersehnte Wohnmobil gewartet haben. Und der nächste Kunde, der das Wohnmobil zu dem höheren Preis sofort kauft, steht beim Händler schon vor der Tür“, so der ADAC.

Was ist bei neuen Verträgen? Verbraucherschützerin Gerhards rät, die Verträge vor der Unterschrift auf mögliche Preisanpassungsklauseln zu überprüfen und darauf zu achten, wann der Vertrag geschlossen wird und wann geliefert werden soll – innerhalb von vier Monaten oder danach.

Beispiel Möbel: „Wenn die Ware nicht vorrätig ist, kann es sein, dass man eine Bestellung aufgibt, das war früher auch völlig ausreichend. Der Vertrag kam dann erst später zustande mit der Bestätigung der Bestellung durch das Möbelhaus“, erläutert die Verbraucherschützerin. Sie empfiehlt, nun vorsichtiger zu sein. „Man sollte sich vom Verkäufer erklären lassen, ob und unter welchen Bedingungen es zu Preiserhöhungen kommen kann. Anschließend sollte man nachsehen, ob das zur Klausel im Vertrag auch passt“, so Gerhards.

Lesen Sie auch: Wohlstand in Gefahr: Wie der Krieg zu Verzicht und Umsteuern zwingt

x