Verbraucher Vorsicht Haustürgeschäfte: Handwerker-Angebote können teuer werden

Wer die Handwerkerrechnung gleich bar bezahlt, hat später unter Umständen Schwierigkeiten sein Geld zurückzubekommen.
Wer die Handwerkerrechnung gleich bar bezahlt, hat später unter Umständen Schwierigkeiten sein Geld zurückzubekommen.

Verbraucher-Tipp: Nicht nur der Postbote steht unangemeldet vor der Haustür. Manchmal klingeln auch Handwerker ohne Vorankündigung und bieten Arbeiten an. Doch Vorsicht: Ihre Angebote können Verbraucher teuer zu stehen kommen.

Das Angebot des freundlichen Handwerkers klingt eigentlich gut: „Wir haben bei einem Ihrer Nachbarn Dacharbeiten erledigt und von oben gesehen, dass auch an Ihrem Dach etwas nicht in Ordnung ist. Lassen Sie uns doch schnell nachsehen. Das kostet Sie nichts.“ Verbraucherschützer warnen: Wer sich auf solche Angebote einlässt, kann eine böse Überraschung erleben.

„Sind die Männer erst einmal auf dem Dach, reißen sie ruck zuck einige Ziegel heraus“, weiß Matthias Bauer, Experte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Sie erzeugen eine Notsituation, die viele Hausbesitzer überfordert. Entweder sie zahlen für eine völlig überteuerte Reparatur oder bleiben auf dem Schaden sitzen.“

Gratis-Arbeiten als Lockmittel

Bei Handwerkerleistungen, die spontan an der Haustür angeboten werden, handelt es sich häufig um Dach- und Pflasterarbeiten. „Oft wird mit Schnäppchen oder Gratisangeboten gelockt, sofort angefangene Arbeiten dienen nur als Täuschung und werden nicht beendet“, beschreibt Harald Schmidt von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes die Masche. „Die Auftraggeber sollen jedoch für die bereits geleisteten Reparaturen zahlen.“

Haustürgeschäfte sind aus seiner Sicht generell keine Schnäppchen. „Die angebotenen Gegenstände, zum Beispiel Teppiche, Besteck, Schmuck oder Handwerkerleistungen, sind meist nur geringwertig oder gar wertlos“, warnt Schmidt. Bewohner sollten angebliche Vertreter, Verkäufer oder Handwerker erst gar nicht in die Wohnung lassen.

Neue Maschen in der Pandemie

Die Corona-Pandemie scheint die Fantasie unseriöser Firmen noch zu beflügeln. Die Stuttgarter Verbraucherzentrale wies schon mehrmals auf ein Unternehmen hin, das mit der Angst vor Ansteckung Geschäfte macht. Es wirbt in Flyern für Steinreinigungen am Haus, mit denen Virenübertragungen vermieden werden können. „Stellen Sie sich vor, Sie haben Viren auf den Steinen. Und durch Kontakt übertragen Sie diese auf Personen“, heißt es im Flyer.

„Solche Aussagen sind reine Panikmache, die in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlichen Übertragungsgefahr des Coronavirus steht“, erläutert Verbraucherschützer Bauer. Sein Rat: bei unangemeldeten Besuchern cool bleiben und die Handwerker wegschicken. Auf keinen Fall sollten unüberlegt Verträge unterschrieben und Vorauszahlungen geleistet werden.

Auch sollte man sich nicht auf Barzahlungen einlassen, sondern immer auf eine ordentliche und nachprüfbare Rechnung bestehen. „Allerdings sind die vermeintlichen Handwerker oft hartnäckig und setzen die Leute auch schon mal unter Druck. In solchen Fällen kann man die Polizei rufen, denn es handelt sich um Nötigung und Bedrohung.“

Widerrufsrecht kann ein Ausweg sein

Wer unterschreibt, hat rechtlich aber immer noch die Möglichkeit, den damit zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. „Verbraucher, die unaufgefordert von Handwerkern oder Dienstleistern aufgesucht werden und mit ihnen einen Vertrag abschließen, haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht“, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren. „Denn dabei handelt es sich um einen Außergeschäftsraumvertrag, bei dem der Vertragspartner ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss.“

Das passiert bei unseriösen Handwerkern und Firmen in der Regel nicht. „Erfolgte keine oder keine ausreichende Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist neben den üblichen 14 Tagen nach Vertragsabschluss um zwölf Monate.“

Auf Fristen achten

„Wer von einem Geschäft zurücktreten möchte, sollte also innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss einen schriftlichen Widerruf an den Verkäufer schicken, und zwar per Einschreiben mit Rückschein“, rät Harald Schmidt. Damit das Widerrufsrecht auch wirklich durchgesetzt werden kann, ist das korrekte Datum unter dem Vertrag wichtig. Auch Name und Anschrift des Vertragspartners müssen stimmen und deutlich lesbar sein.

„Niemand sollte voreilig etwas unterschreiben, ohne den Text genau gelesen zu haben“, betont Harald Schmidt. Verträge sind nie reine Formsache. „Am besten ist es, Nachbarn oder Bekannte als Zeugen dazu zu bitten, denn mit der Unterschrift unter einen Vertrag wird ein verbindliches Rechtsgeschäft abgeschlossen.“

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde oder der Preis überhöht ist, sollten Verbraucher sich nicht scheuen, Anzeige zu erstatten. „Einfach an die nächstgelegene Polizeidienststelle wenden“, rät Matthias Bauer. Die Beamten können beurteilen, ob es sich um eine Straftat handelt und die erforderlichen Ermittlungen in die Wege leiten.

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