Fragen und Antworten Strenge Regeln für Ferienjobs
SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert hat die Bundesregierung aufgefordert, die Ausnahmeregelung beim gesetzlichen Mindestlohn für minderjährige Ferienjobber umgehend abzuschaffen. Was bei solchen Jobs zu beachten ist.
Ab welchem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler arbeiten?
Arbeiten ist in Deutschland unter Auflagen frühestens ab 13 Jahren erlaubt, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt: Wenn Eltern zustimmen, dürfen Minderjährige ab dann täglich bis zu zwei Stunden arbeiten, in der Landwirtschaft auch bis zu drei Stunden. Erlaubt sind aber nur „leichte“ Tätigkeiten wie Nachhilfe, Zeitungen austragen oder Gartenarbeit. Zudem darf die Arbeitszeit lediglich zwischen 8 und 18 Uhr liegen.
Welche Tätigkeiten sind erlaubt?
Das hängt vom Alter ab. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und muss mit weniger Einschränkungen rechnen. Dem DGB zufolge ist deshalb aber trotzdem nicht alles erlaubt. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit, etwa mit Chemikalien, ist auch für Jugendliche tabu. Gleiches gilt für sogenannte Akkordarbeit, bei der der Lohn direkt vom Arbeitstempo abhängt.
Wie lange dürfen Schüler arbeiten?
Grundsätzlich gilt: in allen Ferien zusammen nicht länger als vier Wochen im Jahr. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da. Pro Tag dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als acht Stunden, in der Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Meist muss die Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr erledigt werden.
Für Jugendliche ab 16 Jahren sind die Uhrzeiten nicht mehr so streng geregelt. Sie dürfen im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten – allerdings nicht an Wochenenden. Hier gibt es aber Ausnahmen, etwa für Sportveranstaltungen.
Sind Ferienjobs steuerpflichtig?
Theoretisch unterliegt der Arbeitslohn auch von Minderjährigen den Regeln des Lohnsteuerabzugs. Praktisch jedoch führen die hohen Frei- und Pauschbeträge dazu, dass bis zu einem Monatslohn von etwa 1280 Euro in der Steuerklasse I keine Steuer anfällt, wie der Fachverlag Haufe erläutert. Schülerinnen und Schüler gehören in diese Steuerklasse, die für ledige Arbeitnehmende im ersten Dienstverhältnis gilt.
Der Arbeitgeber braucht die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Angabe, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Werden doch Steuern einbehalten, gibt es sie in der Regel im nächsten Jahr per Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück.
Ist ein Arbeitsvertrag nötig?
Der DGB rät jedem, nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob zu beginnen. Darin sollten Aufgaben, Arbeitszeiten und Entlohnung klar definiert werden.
Wie sieht es mit Unfallschutz aus?
Unter 18-Jährige sind während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Der Schutz beginnt mit dem ersten Arbeitstag.