Wirtschaft Rechts-Tipp: Autohalter haftet bei Supermarkt-Knöllchen

Nicht nur Einkaufswagen sollte man ordentlich parken, sondern auch das Auto auf dem Gelände des Supermarkts. Wer dort allerdings
Nicht nur Einkaufswagen sollte man ordentlich parken, sondern auch das Auto auf dem Gelände des Supermarkts. Wer dort allerdings seinen Wagen abstellt, ohne etwas einzukaufen, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen. Später zu behaupten, man wisse nicht, wer gefahren ist, zieht nicht mehr. Foto: dpa

Rechts-Tipp: Falschparker an Einkaufsmärkten bekommen immer öfter ein Knöllchen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Position der privaten Parkplatz-Betreiber weiter gestärkt. Alles gefallen lassen müssen sich Autofahrer aber nicht: ein Überblick.

Ludwigshafen. Die Parkplätze von Supermärkten, Discountern und Baumärkten sind begehrt – nicht nur bei Leuten, die einkaufen. Vor allem in Innenstädten oder in der Nähe von Bahnhöfen zählen sie zu den Geheimtipps bei der Parkplatzsuche. Dasselbe gilt für die Parkflächen etwa von Kranken- und Ärztehäusern. Um Falschparker fernzuhalten, lassen immer mehr Eigentümer ihr Gelände von privaten Betreibern überwachen. Wer beim Verstoß gegen Parkvorschriften erwischt wird, zahlt.

Neues Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kurz vor Weihnachten, dass der Halter eines Fahrzeugs auch dann zur Kasse gebeten werden kann, wenn er bestreitet, selbst falsch geparkt zu haben. Mit dem Argument, er wisse nicht, wer der Fahrer war, kommt er laut Urteil nicht mehr durch. Die Richter verlangen, dass der Halter zumindest sagt, wer als Nutzer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam. Macht er das nicht, bleibt er auf der Strafe sitzen (Az.: XII ZR 13/19 vom 18. Dezember 2019).

Info-Pflicht

Das gilt jedoch nur, wenn der Parkplatz-Betreiber auf Schildern deutlich über die zu beachtenden Regeln informierte (zum Beispiel „nur für Kunden“, „maximal 1 Stunde“) und diese damit Vertragsbestandteil wurden. „Dazu müssen die Schilder so aufgestellt sein, dass Parkende sofort die Bedingungen erkennen können“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Mangelnde Beschilderung

Nach seinen Erfahrungen ist dies häufig nicht der Fall. „Da ist einiges im Unreinen, das ist Dauerthema in unseren Beratungen“, so der Rechtsexperte. Sein Tipp an Autofahrer: „Versteckte Schilder am Rand des Parkplatzes, nur drei Schilder auf einer Fläche für 100 Autos oder gar nur ein Info-Zettel mit den Parkregeln am Pfandflaschen-Automaten reichen als Hinweis seitens des Parkplatz-Betreibers nicht aus.“

Empfehlung

Hat jemand ein Knöllchen aufgebrummt bekommen, ohne richtig über die Parkordnung informiert worden zu sein, sollte er Fotos von den vorhandenen Hinweisen machen und Personen in der Nähe als Zeugen ansprechen, rät der Verbraucherschützer. Anschließend sollte er der Betreiberfirma am besten schriftlich mitteilen, weshalb er das „erhöhte Parkentgelt“ nicht bezahlt. Buttler: „Nach dem neuen BGH-Urteil ist es für Fahrzeughalter noch wichtiger geworden, auf die Einhaltung der Informationspflichten durch den Betreiber zu achten.“

Fragliche Höhe der Strafe

Juristisch handelt es sich bei den Parkregeln um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Privat-Grundstücks. Neben den Vorschriften müssen auch die Sanktionen auf den Schildern stehen, um wirksam zu sein. „Die Vertragsstrafen dürfen nicht überraschend sein und sie müssen angemessen sein“, erläutert Andreas Reiff, auf Verkehrs- und allgemeines Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Sozietät Poppe in Pinneberg. Im Fall, den der BGH jetzt entschied, akzeptierten die Richter 30 Euro als angemessen – eine Höhe, die zuvor auch einige Amtsgerichte durchgehen ließen. Dazu Anwalt Reiff: „Damit liegen die Strafen deutlich höher als das Bußgeld für Falschparker in vielen Kommunen. Das empfinde ich als durchaus heftig.“

Vergleich mit Kommune

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kann ein Strafzettel schon dann unangemessen hoch sein, wenn der private Betreiber für das Falschparken mehr als doppelt so viel verlangt wie die örtliche Kommune für ein vergleichbares Vergehen. Ob es sich für Betroffene lohnt, wegen 10 oder 15 Euro Unterschied zu klagen, steht auf einem anderen Blatt.

Abschleppen

Das Anlegen von Parkkrallen oder das Abschleppen von Fahrzeugen ist den Betreibern ebenfalls erlaubt – vorausgesetzt, sie kündigen diese Sanktionen auf den Hinweisschildern ausdrücklich an, so die Verbraucherzentralen. Laut BGH dürfen die Abschleppkosten dem Falschparker in Rechnung gestellt werden (Az.: V ZR 144/08 vom 5. Juni 2009). In einem weiteren Urteil beschränkte der BGH deren Höhe jedoch auf 175 Euro (Az.: V ZR 229/13 vom 4. Juli 2014). Rat von Experte Buttler: Wer fürs Abschleppen vom privatem Parkplatz deutlich mehr berechnet bekommt, sollte überlegen, dagegen vorzugehen und sich im Zweifel unabhängig beraten lassen.

Inkassokosten

Kommt mit dem ersten Brief über die Vertragsstrafe gleich auch eine Rechnung über Inkasso- und Mahngebühren nach Hause, muss der Autohalter diese nicht zahlen, so die Verbraucherzentralen. Begründung: „Ein Scheibenwischer ist kein Briefkasten. Ein Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz kann der Wind wegwehen, oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen und werfen es weg.“ Die Zusatzkosten übernehmen müsse daher nur, wer die Vertragsstrafe nach dem ersten Schreiben nicht fristgerecht begleicht.

Halter-Ermittlung

Auf wen ein Fahrzeug angemeldet ist, lässt sich anhand des Kennzeichens bei den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung bringen. Wichtig für Autofahrer: Kosten, die dafür anfallen, müssen sie den Parkplatz-Betreibern nicht erstatten (BGH-Urteil, Az.: V ZR 160/14 vom 18. Dezember 2015).

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