Versicherten-Tipp Privat versichert: Klagen gegen höhere Beiträge?

 Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen regelmäßig. Nicht immer erfüllen die Anhebungen aber die formalen Anfo
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen regelmäßig. Nicht immer erfüllen die Anhebungen aber die formalen Anforderungen.

Die Beiträge für eine private Krankenversicherung in Deutschland steigen regelmäßig an. Nicht immer entsprechen die Anhebungen allerdings den Anforderungen. Versicherte haben die Möglichkeit, die Kassen-Beiträge zurückzufordern. Aber lohnt sich der Aufwand überhaupt?

Sie sind so verlässlich wie der Jahreswechsel: Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV). Immer wieder passen die Versicherer die Prämien für ihre Tarife an. Für manchen Versicherten kann das zur Belastung werden. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes könnten bei einigen Versicherten für finanzielle Entlastung sorgen (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19).

Die Richter entschieden: Die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung erfordert es, den auslösenden Faktor, dessen Veränderung die Anpassung veranlasst hat, anzugeben. „Der Verbraucher muss nachvollziehen können, warum sein Tarif teurer wird“, erklärt Rechtsanwalt Florian Rosing aus Berlin. Nicht mitteilen muss der Versicherer aber laut BGH, in welcher exakten Höhe sich diese Faktoren verändert haben. Er muss auch nicht die exakte Veränderung der Rechnungsgrundlagen, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie etwa des Rechnungszinses oder der Lebenserwartung, angeben.

Veränderung muss nachvollziehbar sein

Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist mit dem Urteil grundsätzlich zufrieden: „Aufgrund der unkonkreten Formulierung im Gesetz war weder für die Versicherer noch für die Versicherungsnehmer eindeutig, welche Inhalte ein Beitragsanpassungsschreiben konkret haben muss“, teilte der Verband mit. Die Entscheidung bringe nun eine rechtliche Klärung. Dennoch: In der Praxis erfüllten die Begründungen der Versicherungen die vom BGH definierten Anforderungen oft nicht. Die Folge: Versicherte können die Beitragsanhebung anfechten. Stellt sich heraus, dass die Erhöhung unwirksam ist, können diese Beiträge zurückgefordert werden.

Zwar ist noch juristisch umstritten, wie lange rückwirkend Beitragsanhebungen zurückgefordert werden können. Doch geht es teils um hohe Summen: „Bei drei Jahren liegt der durchschnittliche Erstattungsbetrag bei 3500 Euro“, sagt Rosing, der auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist.

Entscheidung bringt rechtliche Klärung

Das Problem: Versicherte selbst können meist kaum erkennen, ob ihre Beitragsanpassung die formalen Anforderungen erfüllt oder nicht. „Wenn die Ausführungen der Versicherung nur sehr allgemein sind, sollte man stutzig werden“, sagt Rosing. Doch nur ein Fachmann könne überprüfen, ob die Erhöhung mathematisch korrekt sei. Ohne Hilfe kommen die meisten also kaum weiter.

Versicherte tragen somit ein finanzielles Risiko, falls ein möglicher Prozess nicht zu ihren Gunsten ausgeht. „Ohne Rechtsschutzversicherung lohnt sich ein solches Verfahren kaum“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Der Verbraucherverband spricht daher auch von falschen Hoffnungen für Versicherte. Denn es bestehen durchaus rechtliche Unwägbarkeiten: Die BGH-Urteile beziehen sich laut Verband der Privaten Krankenversicherung auf zwei konkrete Mitteilungen eines Versicherungsunternehmens. „Diese Schreiben unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer und sind deshalb jeweils individuell zu bewerten.“

Versicherungen holen sich Geld zurück

Der BdV sieht ein weiteres Problem: Zwar können Versicherte die Erhöhungsbeträge zunächst zurückfordern, wenn die Gründe für die Erhöhung unvollständig mitgeteilt wurden. Im Gegenzug können aber künftige Beiträge stärker steigen. „Die Versicherungen holen sich das Geld in der Regel zurück“, sagt Boss.

Zudem kann eine Beitragserstattung unter Umständen steuerliche Folgen haben: Das Finanzamt berücksichtigt nur die tatsächlich gezahlten Beiträge des Versicherten zu seiner Privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Ändert sich der Betrag im Nachhinein, kann es Korrekturen geben.

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