Bundesverfassungsgericht
Milliardenmarkt Kabelanschluss: War die Gesetzesänderung verfassungswidrig?
Über diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag verhandelt und der achtköpfige Senat wirkte uneins. Das Urteil des Ersten Senats wird allerdings erst in einigen Monaten erwartet.
Über viele Jahrzehnte bestand für Kabel- und Breitbandanschlüsse im Mehrfamilienhaus das sogenannte Nebenkostenprivileg: Vermieter schlossen einen Hausvertrag mit einem Netzanbieter ab, die monatlichen Kosten konnten auf die Mieter umgelegt werden. Auch wenn die Mieter den Anbieter nicht nutzten, mussten sie die Netzgebühren anteilig tragen. Ab 2021 wurde das Gesetz dann geändert, die Nebenkosten konnten ab Mitte 2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden, das sogenannte Nebenkostenprivileg wurde ohne Entschädigung abgeschafft. Die Mieter hatten ab dann die Wahlfreiheit, ob sie mit dem bisherigen Anbieter einen Einzelvertrag abschließen oder einen anderen Anbieter wählen wollten. Damit die Vermieter nicht auf den Kosten für die bereits abgeschlossenen Kabel- und Breitbandverträge sitzen blieben, wurde ihnen das fristlose Kündigungsrecht eingeräumt, ohne Entschädigung.
Eigentumsrecht verletzt?
Massenkündigungen und hohe Verluste der Netzbetreiber waren die Folge, Vodafone soll nach Angaben einer Klagevertreterin 51 Prozent der Haushalte verloren haben. Drei kleinere Anbieter haben Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt, weil sie nach ihren Angaben ihre Investitionen für die Netze nicht mehr amortisieren konnten. Im Durchschnitt hätten die Verträge noch eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren gehabt, als die fristlose Kündigung wirksam wurde. Schadenersatzzahlungen wurden aber im Gesetz ausgeschlossen. Damit habe die Bundesregierung das Eigentumsrecht und den Vertrauensschutz der Anbieter verletzt.
Die Karlsruher Verfassungsrichterinnen und Richter stellten in der Verhandlung zahlreiche Fragen, zum Beispiel ob sich die Netzanbieter nicht schon Jahre auf die Umstellung vorbereiten konnten, zumal die Monopolkommission das Nebenkostenprivileg schon mehrfach als Wettbewerbshemmnis kritisiert hatte. Auch die Angabe, dass die Kündigung im Durchschnitt nach 5,5 Jahren Vertragsdauer wirksam wurde, war einigen Verfassungsrichterinnen zu unpräzise.
Umgekehrt musste aber auch die Bundesregierung erklären, wieso sie den Netzanbietern nur eine Übergangszeit von zweieinhalb Jahren – von Ende 2021 bis Mitte 2024 – zugestanden hat, sich auf die fristlose Kündigung bestehender Verträge einzustellen. Die Bundesregierung begründete das mit der Notwendigkeit, den Glasfaserausbau voranzutreiben. Ohne Sonderkündigungsrecht wären die Verträge noch jahrelang weitergelaufen und es hätte voraussichtlich zahlreiche Prozesse gegeben. Außerdem habe es auch Kritik seitens der Europäischen Union am deutschen System gegeben. Dies war ein Argument, das insbesondere Heinrich Amadeus Wolff, Berichterstatter in dem Verfahren, in Zweifel zog. Auch Kritik der Monopolkommission am Nebenkostenprivileg sei für die Netzanbieter eher nicht relevant gewesen, da die Kommission keine Gesetzgebungskompetenz habe.
Der Eigentümerverband Haus und Grund begrüßte in Karlsruhe das Sonderkündigungsrecht, da es sonst zu einer einseitigen Belastung der Vermieter gekommen wäre. Anders der Fachverband Rundfunk- und Breitbandkommunikation. Die Netzanbieter hätten seit den 80er Jahren die Grundlagen für die Breitbandversorgung geschaffen, das bewährte Modell sei dann mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen abgeschafft worden. Das sei einseitig zu ihren Lasten gegangen.