Rechts-TIPP Mein letzter Wille als Single

Wer ein Testament machen will, muss viele Formalien und juristische Feinheiten beachten. Ein Notar kann da sehr nützlich sein.
Wer ein Testament machen will, muss viele Formalien und juristische Feinheiten beachten. Ein Notar kann da sehr nützlich sein.

Wenn ich alleinstehend bin, brauche ich doch kein Testament zu machen! Weit gefehlt! Auch Singles sollten ihren letzten Willen juristisch unantastbar bekunden. Damit gehen sie auf Nummer sicher, dass im Todesfall mit ihrem Nachlass das geschieht, was in ihrem Sinne ist. Was ist genau zu tun?

München/Bonn. Ledig, kinderlos und alleinstehend – und dann? Wer erbt, wenn ein Single stirbt? „Die gesetzlichen Erben sind dann die Eltern des oder der Verstorbenen“, erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München. Mit einem Testament lassen sich aber auch direkt Geschwister, Nichten und Neffen oder sogar Freunde bedenken. Diese freiwillige Regelung der Erbfolge ist auch wichtig für ledige Personen, die einen Partner haben. Denn diese sind nicht automatisch abgesichert.

Zuerst muss man aber wissen, wie die gesetzliche Erbfolge von ledigen Personen funktioniert: Gibt es keine schriftliche Regelung, erben die Eltern. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls eines der Elternteile nicht mehr, treten für diesen Erbteil an dessen Stelle die Abkömmlinge, also weitere Kinder des Elternteils oder Neffen oder Nichten des verstorbenen Singles.

Die Verwandten erben – oder der Staat

Gibt es diese Verwandten nicht, dann erbt die noch lebende Mutter oder der Vater des Singles allein. Angenommen, beide Elternteile des kinderlosen Singles sind bereits tot, und er hat auch keine Geschwister, Neffen und Nichten: Dann kommen die Großeltern des Erblassers mitsamt ihren Abkömmlingen als Erben zum Zuge.

„Leben die Großeltern noch, dann erben sie alleine und zu gleichen Teilen“, erläutert Steiner, der auch Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist. Ist ein Großelternteil bereits tot oder sind beide Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann wird auch hier wiederum ihr Erbteil an deren Nachkommen weitergegeben.

In dem Fall erben also womöglich die entferntesten Verwandten. „Können keine Angehörigen des Erblassers ermittelt werden, dann erbt am Ende der Staat“, so Steiner.

Partner oder die minderjährigen Kinder absichern

Wer das vermeiden will, als Single also die Zügel in der Hand behalten möchte, was im Todesfall mit seinem Nachlass geschieht, muss seinen Willen in einem Testament kundtun. Das trifft auch für Personen zu, die zwar einen Partner haben, aber mit diesem nicht verheiratet sind oder nicht eine eingetragene Lebensgemeinschaft bilden.

Zudem gibt es viele Singles mit Kindern. Sie stehen zwar an erster Stelle der gesetzliche Erbfolge, nachfolgend die Enkelkinder und Urenkelkinder. Aber Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn, betont: „Hat ein Single minderjährige Kinder, kann ein Testament immens wichtig sein.“

Ein Beispiel illustriert das: Ein Ehepaar mit zwei kleinen Söhnen hat sich scheiden lassen. Die Mutter lebte bis zu ihrem plötzlichen Unfalltod alleine mit den minderjährigen Söhnen, die nun ihre gesetzlichen Erben sind. Weil sie noch nicht volljährig sind, verwaltet ihr Vater, also der Ex-Ehemann der Frau, das Vermögen für seine Kinder.

Vermögenspfleger und Testamentsvollstrecker bestimmen

„Er hat also auf den Nachlass vollen Einfluss, was aber vielleicht nicht unbedingt der Erblasserin vorschwebte“, erklärt Rott. In einem Testament kann die Mutter dies ausschließen und regeln, wer der Vermögenspfleger für die minderjährigen Kinder sein soll.

Möglich ist auch, im Fall von minderjährigen Kindern sowohl einen Vermögenspfleger als auch einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Der Vermögenspfleger betreut das Erbe der Kinder bis zu deren Volljährigkeit, ab dann könnten die Kinder rein theoretisch selbstständig über ihr geerbtes Vermögen verfügen.

Wenn das nicht dem Wunsch des Elternteils entspricht – zum Beispiel, weil befürchtet wird, dass die Kinder im Alter von 18 Jahren noch nicht über die nötige Reife verfügen, um mit dem Erbe ökonomisch vernünftig umzugehen – kann man auch noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er sorgt dann dafür, dass die Kinder zum Beispiel nach und nach ihr Erbe bekommen.

Das Testament muss eigenhändig geschrieben werden

Generell gilt: Wer ein Testament aufsetzt, muss unbedingt die Formvorschriften wahren. Dazu gehört, dass der letzte Wille eigenhändig geschrieben (oder notariell ausgefertigt wurde) und unterschrieben ist, am besten mit Vor- und Zunamen. Zudem muss das Schriftstück ein Datum tragen. „Je eindeutiger die Wünsche formuliert sind, desto besser“, ergänzt Fachanwalt Rott. So verhindert der Erblasser nicht zuletzt, dass das Testament anfechtbar ist.

Wichtig ist aber auch, nicht nur Erben, sondern auch mögliche Ersatzerben zu benennen – für den Fall, dass die eigentlichen Erben, aus welchen Gründen auch immer, nicht erben wollen. Oder es schlicht nicht können, weil sie selbst schon verstorben sind.

Ebenfalls wichtig: Gerade bei Ledigen, die alleine leben, muss das Testament auch auffindbar sein. „Auf Nummer sicher gehen Erblasser, wenn sie ihren letzten Willen amtlich hinterlegen, und zwar beim für sie zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht“, sagt Steiner. Das kostet einschließlich der Registrierung beim zentralen Testamentsregister eine einmalige Gebühr in Höhe von rund 90 Euro.

Und: „Wer ein Testament gemacht hat, sollte von Zeit zu Zeit immer mal wieder hinterfragen, ob noch alles passt“, rät Rott. Denn Lebensumstände können sich schnell ändern.

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