Fragen und Antworten
Kunden gegen Unternehmen: Warum die neue Sammelklage ein scharfes Schwert ist
Was ist neu?
Mitte Oktober hat der Gesetzgeber eine neue Form der Sammelklage eingeführt. Die sogenannte Abhilfeklage erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Kundenansprüche zu bündeln und vor Gericht gegen Unternehmen geltend zu machen, die sich nach ihrer Auffassung verbraucherrechtswidrig verhalten. Gewinnen sie die Klage, müssen die Unternehmen sofort Schadenersatz leisten. Das Bundesjustizministerium nennt Ansprüche aus Flugverspätungen, unzulässigen Kontogebühren oder zu geringen Zinsen als mögliche Beispiele. Auch Reparaturen oder Kaufpreiserstattungen können per Abhilfeklage erzwungen werden.
Wo liegt der Hauptvorteil?
Der prinzipielle Vorteil von Sammelklagen ist, dass Geschädigte daran teilnehmen können, für die der Aufwand einer eigenen Klage zu groß oder risikoreich wäre. Bisher ermöglichte das Gesetz aber nur eine Klageform, genannt Musterfeststellungsklage, bei der ein Gericht die Rechtslage zwar verbindlich feststellt, die einzelnen Verbraucher den Schadenersatz aber doch individuell einklagen müssen, wenn das betroffene Unternehmen auch nach dem Urteil nicht zahlt. Diese Hürde entfällt durch die neue Abhilfeklage: Wer sich daran beteiligt, erhält das Geld, ohne nochmals selbst klagen zu müssen. Zum weniger scharfen Instrument Musterfeststellungsklage griff der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) etwa im Abgas-Dieselskandal.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Damit ein Verband die Abhilfeklage erheben kann, müssen sich mindestens 50 betroffene Verbraucher in ein Klageregister eintragen. Dieses Register führt das Bundesamt für Justiz. Auf der Homepage der Behörde ist auch die Liste der sogenannten „qualifizierten“ Verbraucherverbände einsehbar, die klageberechtigt sind (www.bundesjustizamt.de). Neben den Verbraucherzentralen gehören dazu etwa der Bund der Versicherten, der Bund der Energieverbraucher, der Deutsche Mieterbund und der ADAC.
Worum geht es bei Zalando?
Bereits drei Tage nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes startete die Verbraucherzentrale Sachsen einen Aufruf, sich an einer Abhilfeklage gegen das Online-Versandhaus Zalando zu beteiligen. Die Verbraucherschützer bemängeln, dass das Unternehmen Mahngebühren von 5,30 Euro bereits mit der zweiten Mahnung per E-Mail in Rechnung stelle. „Wir halten diese Gebühren für unzulässig“, sagt Rechtsreferent Michael Hummel. Er begründet dies unter anderem damit, dass nach der Rechtsprechung nur die tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden dürften. „Und die sind bei E-Mail-Mahnungen verschwindend gering“, so Hummel.
Was bezweckt die Verbraucherzentrale?
Mit der Klage wollen die Verbraucherschützer erreichen, dass Zalando-Kunden die bereits gezahlten Mahngebühren zurückbekommen. Die Mindestanzahl von 50 Personen für eine Klage war vor wenigen Tagen noch nicht erreicht, wie Referent Hummel auf Anfrage mitteilte. Nach seinen Angaben ist die Beteiligung kostenfrei, da die Verbraucherzentrale alle Kosten und das Risiko übernehme.
Was sagt Zalando?
Auf eine schriftliche Anfrage, ob sich das Unternehmen mit seinen Mahngebühren an geltendes Recht halte, ging die Zalando-Pressestelle nicht konkret ein. In ihrer Stellungnahme erläuterte sie aber, wie die Gebühren zustandekommen. Bei Kauf auf Rechnung erhalten demnach Kunden, von denen innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Bestellung kein Zahlungseingang vorliegt, eine erste Mahnung mit einer Gebühr von 1,80 Euro. Falls auch nach weiteren sieben Tagen kein Zahlungseingang erfolgt, werde den Kundinnen und Kunden eine zweite Mahnung mit einer Gebühr von 3,50 Euro zugestellt, und zwar „sowohl per Mail als auch per Post“.
Rechnet man die beiden Gebühren (1,80 und 3,50 Euro) zusammen, ergibt sich der von der Verbraucherzentrale genannte Gesamtbetrag von 5,30 Euro. Demgegenüber sprechen die Verbraucherschützer von einer Zustellung der zweiten Mahnung nur per Mail. Ob Zalando seine Mahnpraxis in jüngster Zeit änderte, ist unbekannt.