Wirtschaft Kopftuch in vielen Betrieben kein Problem

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Luxemburg/Ludwigshafen. Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz verbieten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern (Bericht Seite 1). Für die meisten Unternehmen und Institutionen in der Region dürfte das Urteil kaum Relevanz haben, obwohl sie teilweise Mitarbeiterinnen beschäftigen, die Kopftuch tragen: Sie überlassen ihnen die Entscheidung. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hält das Urteil (Az.: C-157/15 und C-188/15) für „nicht haltbar“.

Jede Frau, verweist ein Sprecher der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi Rheinland-Pfalz-Saarland auf das Grundgesetz, müsse in der Ausübung der Religion frei sein, so dass sie auch am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen dürfe. „Es ist wichtig, dass Menschen das frei ausleben dürfen“, sagte der Sprecher gestern auf RHEINPFALZ-Anfrage. Das gleiche gelte für jüdische Männer, die eine Kippa tragen oder Ordensangehörige christlicher Kirchen. Verdi als größte Frauenorganisation Deutschlands werde das Thema in die Politik tragen und auch an der Basis mit den Mitgliedern diskutieren. Die Gewerkschaft trete für eine Trennung von Religion und Staat ein. Keine Relevanz habe das Urteil für die Energie Baden-Württemberg (EnBW) AG, Karlsruhe, sagte eine Sprecherin: „Wir schauen auf die Kompetenz eines Bewerbers, nicht auf die Religion.“ Das gelte bei dem Versorger sowohl für Arbeitsplätze mit Kundenkontakt als auch für Stellen im Innendienst. Es falle in den Gebäuden der EnBW in Karlsruhe und Stuttgart gleichwohl auf, wenn eine Frau Kopftuch trage, weil es bisher nur wenige seien. Ähnlich stellt sich die Situation beim Wettbewerber MVV Energie AG, Mannheim, dar: „Bisher beschränkt sich die Anzahl der Mitarbeiterinnen, die am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen möchten, auf Einzelfälle. Hierbei konnten wir jeweils Lösungen finden, die beiden Seiten gerecht werden. Allgemeine Regelungen haben wir bisher nicht getroffen und planen diese aktuell auch nicht“, informierte Corinna Wimmer, Bereichsleiterin Personal und Soziales bei der MVV. Keine Mitarbeiterinnen, die Kopftuch tragen, habe derzeit die Pfalzwerke AG, so eine Sprecherin. Bisher sei es nicht notwendig gewesen, hierzu eine Regelung zu vereinbaren. Sofern dies erforderlich werde, werde sich der Regionalversorger „selbstverständlich an den Kriterien des Urteils orientieren und die jetzt folgende deutsche Rechtsprechung berücksichtigen“. Die Sprecherin: „Wir haben über unserer Beschwerdestelle die Möglichkeit, sehr schnell auf eventuelle Diskriminierungen zu reagieren.“ Das von vielen Unternehmen geübte Prinzip des laissez-faire hinsichtlich religiöser Symbole gilt auch in der Grosskraftwerk Mannheim (GKM) AG: „Im GKM ist es seit jeher den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überlassen, wie sie sich kleiden möchten. Dies schließt selbstverständlich auch das Tragen eines Kopftuchs ein“, sagte ein Sprecher. Im technischen Bereich könne diese Freiheit bei bestimmten Tätigkeiten durch Arbeitssicherheitsvorschriften und -schutzmaßnahmen eingeschränkt sein. Aktuell gebe es keine GKM-Mitarbeiterinnen mit Kopftuch. Das gleiche gilt für die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz in Ludwigshafen: Derzeit gebe es keine Mitarbeiterinnen, die Kopftuch tragen beziehungsweise tragen möchten. „Wir waren daher bisher noch nicht mit dem Thema konfrontiert“, sagte eine Sprecherin. Ebenfalls keine Erfahrungen mit dem Thema hat der Baustoffriese Heidelberg Cement AG: „Für HeidelbergCement in Deutschland ist das bisher kein Thema, das heißt es gibt weder Kopftuchträgerinnen, noch eine Regelung“, teilte ein Sprecher mit. Keine konzernweite Regelung gibt es für den international tätigen Industriedienstleister Bilfinger SE, Mannheim. Das Tragen von Kopftüchern sei grundsätzlich erlaubt, mit Einschränkungen durch den Arbeitsschutz, weswegen das EuGH-Urteil in der Praxis kaum Relevanz haben werde, so ein Sprecher. In der Zentrale seien keinen Mitarbeiterinnen mit Kopftuch beschäftigt, an anderen deutschen Standorten schon. Beim Bau- und Gartenmarktkonzern Hornbach gibt es sowohl in den 154 Märkten als auch in der Verwaltung Mitarbeiterinnen, die Kopftuch tragen, teilte ein Sprecher mit. Wichtig sei dem Unternehmen, „dass im Kundenkontakt – vor allem in der Beratung oder an der Kasse – die Kommunikation nicht beeinträchtigt wird“. Ein Kopftuch, das Augen und Mund nicht verdecke, stelle nach Einschätzung des Unternehmens keine Beeinträchtigung dar. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung beim Frankenthaler Pumpen- und Armaturenproduzenten KSB sei festgelegt, dass „Andersbehandlung, Ausgrenzung oder Benachteiligung“ von Mitarbeitern aufgrund ihrer Religion nicht in Frage komme, teilte ein Sprecher mit. Eine spezielle Regelung zum Kopftuchtragen am Arbeitsplatz gebe es bei KSB nicht. Eine solche Bekleidung sei eher die Ausnahme, wenn Mitarbeiterinnen aus dem Ausland, etwa aus Indien oder Pakistan, in Deutschland seien. Daran habe bisher niemand Anstoß genommen. Beim Chemiekonzern BASF gibt es kein grundsätzliches Kopftuchverbot. Daran werde sich auch nach dem gestrigen Urteil nichts ändern. Allerdings gebe es Vorgaben mit Blick auf Sicherheits- und Arbeitskleidung im Betrieb, teilte eine Sprecherin mit. Mitarbeiter aus 60 Nationen beschäftigt der US-Land- und Baumaschinenproduzent John Deere in Deutschland, darunter seien auch Mitarbeiterinnen, die Kopftuch tragen. Es gebe keinerlei Regelung dazu, teilte ein Sprecher mit. Trotz oder gerade wegen der vielen Nationalitäten und kulturellen Unterschiede „funktioniert die Zusammenarbeit in unserem Unternehmen sehr gut“. Toleranz, Integrität und Engagement seien Grundsätze des Konzerns, der „Vielfalt und kulturelle Unterschiede als Vorteil“ betrachte. John Deere hat Produktionsstätten in Mannheim und Zweibrücken, das europäische Forschungs- und Entwicklungszentrum ist in Kaiserslautern. Keine Regelung hinsichtlich des Themas gibt es auch bei der Heidelberger Druckmaschinen AG .

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