Umstrittene Staatsanleihenkäufe EZB-Kritiker blitzen in Karlsruhe ab

Die EZB in Frankfurt (Foto) kauft in großem Umfang Staatsanleihen. Das ist umstritten.
Die EZB in Frankfurt (Foto) kauft in großem Umfang Staatsanleihen. Das ist umstritten.

Im Dauerstreit um die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat das Bundesverfassungsgericht die Kritiker abgewiesen.

Ihre Anträge, die Bundesregierung zur Abkehr von der EZB zu zwingen, sind unzulässig und auch unbegründet, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Die geforderte „Vollstreckungsanordnung“ gegen Bundesregierung und Bundestag sei ohne erneute verfassungsrechtliche Prüfung „unstatthaft“. (Az: 2 BvR 1651/15 und 2 BvR 2006/15)

Hintergrund ist die EZB-Politik der „mengenmäßigen Lockerung“. In der Kritik steht dabei insbesondere das Programm PSPP zum Ankauf von Staatsanleihen oder anderer öffentlicher Papiere. Diese hatten bereits bis Ende 2018 einen Umfang von über 2,6 Billionen Euro erreicht.

Gauweiler und Lucke unter den Kritikern

Zu den Kritikern gehören der frühere Bundestagsabgeordnete und CSU-Vize Peter Gauweiler, der später ausgetretene Mitbegründer der AfD Bernd Lucke sowie der Berliner Wirtschaftsprofessor Markus Kerber. Sie rügen vor allem, das PSPP führe zu einer rechtswidrigen Haushaltsfinanzierung der hochverschuldeten Euro-Länder.

Verfassungsbeschwerden der Kritiker hatte das Bundesverfassungsgericht dem Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser hatte 2018 die Geldpolitik der EZB gebilligt. Mit einem aufsehenerregenden Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2020 den Luxemburger Richtern erstmals die Gefolgschaft verweigert und Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der EZB-Geldpolitik geäußert. Danach sollte die EZB zumindest den Umfang der Geldspritzen näher begründen.

In der Folge hatte der EZB-Rat weitere Beschlüsse gefasst. Zudem hatte die EZB weitere Dokumente zur Verfügung gestellt, anhand derer Bundesregierung und Bundestag die Verhältnismäßigkeit der EZB-Anleihekäufe prüfen konnten.

Die Kritiker hielten dies für unzureichend und hatten beim Bundesverfassungsgericht eine sogenannte Vollstreckungsanordnung beantragt. Nach dem neuen Karlsruher Beschluss gingen ihre Anträge jedoch zu weit und seien insoweit unzulässig. Auch inhaltlich seien sie unbegründet.

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