Verbraucher EuGH-Urteil klärt Grenzen des Widerrufsrechts

Der Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: Die Richter äußerten Zweifel, ob ein auf einer Messe geschlossener V
Der Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: Die Richter äußerten Zweifel, ob ein auf einer Messe geschlossener Vertrag unter die Richtlinie für den Fernabsatz fällt.

Beim Kauf von speziell nach Kundenwunsch gefertigten Waren erlischt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht in Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Dies bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in einem Urteil zu einem Fall aus Deutschland. Das gilt auch, wenn die georderte Ware noch nicht produziert wurde (Rechtssache C-529/19). Es geht um eine Schadenersatzklage der Firma Möbel Kraft vor dem Amtsgericht Potsdam gegen eine Kundin. Die hatte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bestellt, und zwar mit einigen auf sie zugeschnittenen Veränderungen. Dann widerrief sie den Vertrag innerhalb von der nach EU-Recht gewährten 14-Tage-Frist für sogenannte Verträge im Fernabsatz.

Messestand kann als Geschäftsraum gelten

Das EU-Recht sieht ausdrücklich eine Ausnahme von dem Widerrufsrecht für Waren vor, die nach „Spezifikation“ des Kunden hergestellt werden. Das Amtsgericht Potsdam bat die EU-Richter jedoch um Auslegung für den Fall, dass die Produktion noch nicht begonnen hat beziehungsweise Änderungen leicht rückgängig gemacht werden können.

Das spiele keine Rolle, entschieden die EU-Richter. Die Ausnahme im EU-Recht diene dem Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das gelte unabhängig davon, wie weit Spezialwünsche schon umgesetzt seien, zumal der Kunde den Stand der Fertigung üblicherweise nicht kenne. Der EuGH äußert zudem Zweifel, ob der auf der Messe geschlossene Vertrag überhaupt unter die Richtlinie für den Fernabsatz falle. Ein Messestand sei durchaus als Geschäftsraum anzusehen, so die EU-Richter. Nur wenn ein Vertrag auf einer Messe, aber nicht an einem Stand geschlossen werde, greife das 14-tägige Widerrufsrecht. Wie der spezielle Fall liege, müsse das Amtsgericht Potsdam prüfen.

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