Steuer-tipp Erbschaftsteuer: Diese drei Freibeträge sollten Sie kennen

Generell gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe, desto höher sind die Freibeträge.
Generell gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe, desto höher sind die Freibeträge.

Wer erbt, muss Steuern zahlen. Zumindest ganz grundsätzlich. Aber bei der Erbschaftsteuer gibt es unterschiedliche Freibeträge, die die Steuerlast der Hinterbliebenen senken. Wer sie kennt, kann sie ausschöpfen.

Steuerliche Freibeträge bewahren manch einen Erben vor der Pflicht, Erbschaftsteuer zu zahlen. Grundsätzlich gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe, desto höher sind die Freibeträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen sogar noch besondere Versorgungsfreibeträge hinzu. Drei Posten sollte man kennen.

Nummer 1: Der persönliche Freibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner etwa können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. „Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro erben, ohne dass darauf Steuern anfallen“, sagt der Heidelberger Fachanwalt für Erbrecht, Jan Bittler. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

Nummer 2: Besonderer Versorgungsfreibetrag

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. „Er beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers“, erklärt der Bonner Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Eberhard Rott.Kinder und Stiefkinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen – je jünger, desto mehr.

Was hat es mit dem besonderen Versorgungsfreibetrag auf sich? „Er hat eine Art Ausgleichscharakter“, sagt Rott. Denn auf der einen Seite unterliegen viele gesetzliche Versorgungsbezüge nicht der Erbschaftsteuer – etwa Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht oder Versorgungsbezüge von berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Auf der anderen Seite fällt auf private Versorgungsbezüge, die der Erblasser oder die Erblasserin veranlasst hat, Erbschaftsteuer an – etwa Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder Versorgungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag. Um diese Ungleichheit zu verringern, gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag.

Nummer 3: Freibetrag für Hausrat und weitere Gegenstände

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge, die die Erbschaftsteuerlast mindern. „Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie zum Beispiel bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Zur Steuerklasse I gehören bei der Erbschaftsteuer Eheleute und deren direkte Nachkommen. Der zugehörige Steuersatz hat sieben Stufen und liegt, abhängig von der Höhe des Vermögens, zwischen 7 und 30 Prozent. Zur Steuerklasse II bei der Erbschaftsteuer gehören Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Partner. Hier steigert sich der Steuersatz in sieben Stufen von 15 bis 43 Prozent.

Alle übrigen Personen wie beispielsweise Lebensgefährten oder Freunde gehören in Steuerklasse III. Je nach Vermögenswert liegt der Steuersatz für sie zwischen 30 und 50 Prozent.

Ihre News direkt zur Hand
Greifen Sie auf all unsere Artikel direkt über unsere neue App zu.
Via WhatsApp aktuell bleiben
x