Wirtschaft Damit der Gutschein nicht zum Flop wird

Gutscheine aus dem Jahr 2016 sind – wenn nicht ausdrücklich befristet – bis 31. Dezember 2019 noch einlösbar.
Gutscheine aus dem Jahr 2016 sind – wenn nicht ausdrücklich befristet – bis 31. Dezember 2019 noch einlösbar.

«Ludwigshafen.»Geschenk-Gutscheine sind der Renner zum Weihnachtsfest. Sie können viel Freude bereiten – mitunter aber auch Verdruss. So ist schon mancher Gutschein in der Schublade vergessen und ungültig geworden, weil die Einlösefrist knapp bemessen war. Worauf Schenkende beim Gutscheinkauf achten sollten.

Sie sind nicht so einfallslos wie Bargeld und lassen sich auf den letzten Drücker vor Heiligabend noch besorgen: Jeder zweite Bundesbürger verschenkt zu Weihnachten am liebsten einen Gutschein, wie eine aktuelle Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) ergab. „Wer einen Gutschein kauft, sollte sich bewusst sein, dass dieser befristet sein kann, und nach der Dauer der Gültigkeit ausdrücklich fragen“, rät Carolin Semmler, Rechtsanwältin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nur wenn der Anbieter keine kürzere Frist setzt, gilt die gesetzliche Verjährung. Dann ist der Gutschein drei Jahre lang gültig. Der Countdown läuft ab dem Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde. Nicht ausdrücklich befristete Gutscheine, die jetzt zu Weihnachten verschenkt werden, sind also bis 31. Dezember 2020 gültig. Von dieser gesetzlichen Norm kann das Unternehmen jedoch abweichen. Nur „zu knapp“ darf die Zeit nicht bemessen sein. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Gutschein eines großen Internet-Händlers nicht nur ein Jahr lang gültig sein darf (AZ: 29 U 3193/07). Das Landgericht München wies die zehnmonatige Einlösefrist einer Elektromarktkette als zu spärlich zurück (AZ: 7 O 2109/95). Zu verallgemeinern sind solche Urteile aber nicht. „Wie kurz die Frist im Einzelfall bemessen werden darf, richtet sich nach den Gepflogenheiten im jeweiligen Handelszweig“, heißt es etwa bei der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg. Möchte der Beschenkte lieber Bares statt Ware, weil ihm im Geschäft partout nichts gefällt, sind seine Karten meist schlecht. Der Aussteller ist nicht verpflichtet, ihm den Gutscheinwert zu erstatten. Ist die Einlösefrist bereits verstrichen, kann der Kunde nach Auffassung der Verbraucherzentralen aber einen Teilbetrag einfordern – unter Abzug des Gewinns, den der Händler bei einer rechtzeitigen Einlösung mit seinem Umsatz sonst gemacht hätte. Wie hoch dieser Gewinnanteil ist, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Häufig wird eine Spanne von etwa 15 bis 25 Prozent genannt. „Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass viele Händler die Auszahlung eines solchen Teilbetrages verweigern“, sagt Kathrin Körber, Juristin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Deshalb sollte der Beschenkte den Gutschein „nicht allzu lange liegen lassen und ihn, falls er nichts Passendes beim Aussteller für sich findet, lieber an jemand anderen weitergeben“, empfiehlt Körber. Ein schnelles Einlösen schützt auch für den Fall, dass der Anbieter Pleite geht. Denn einen Wertersatz gibt die Insolvenzmasse häufig nicht her. Vorsicht ist auch mit Gutscheinen für eine bestimmte Theater- oder Musicalaufführung geboten: Sie sind nur für die Dauer der Spielzeit des Stückes einlösbar. Wer den Gutschein nacheinander in einzelnen Teilen einlösen möchte, kann enttäuscht werden, wenn der Anbieter damit nicht einverstanden ist. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Auch Gerichtsurteile liegen kaum vor. „Wir raten dazu, bereits beim Erwerb danach zu fragen und sich die Möglichkeit von Teileinlösungen auf dem Gutschein oder dem Kassenbon bestätigen zu lassen“, sagt Verbraucherschützerin Semmler. Wer eine bestimmte Dienstleistung, etwa eine Massage oder eine Dauerwelle verschenkt, sollte mögliche Preissteigerungen einkalkulieren. Sonst reicht der Gutscheinwert für die Leistung in ein oder zwei Jahren womöglich nicht mehr aus. Verbraucherschützerin Semmler empfiehlt, nur den Geldbetrag ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks auf den Gutschein zu schreiben: „Dann kann der Beschenkte aus der gesamten Palette des Anbieters seine Auswahl treffen.“ Wenn ein Name auf dem Gutschein steht, schadet das nichts – in der Regel jedenfalls. Das gibt dem Präsent eine persönliche Note. „Der Beschenkte kann, ob er erfreut ist oder nicht, über diesen Gutschein verfügen und ihn entweder einlösen oder weitergeben und sogar weiterverschenken“, erläutert Juristin Körber. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Leistung ganz speziell und höchstpersönlich ist – „ein Fotoshooting beispielsweise, welches direkt auf die beschenkte Person abzielt“, so Körber. Erfordert die Leistung bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen, eine Ballonfahrt etwa, kann der Anbieter sie ebenfalls verweigern, wenn der neue Inhaber des Gutscheins die Bedingungen nicht erfüllt.

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