Lebensmittel Birne- statt Champagneraroma: Aldi verliert Prozess

Nicht alles darf sich mit der Bezeichnung Champagner schmücken.
Nicht alles darf sich mit der Bezeichnung Champagner schmücken.

Champagner ist ein Luxusgetränk – und ein europaweit geschützter Begriff. Das hat Konsequenzen für ein mit Champagner veredeltes Aldi-Tiefkühleis.

Ein Champagnereis darf nicht „Champagner“ heißen, wenn es nicht nach Champagner schmeckt. Nach jahrelangem Rechtsstreit bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die ehedem von Aldi Süd verkaufte Eissorte „Champagner Sorbet“ haben sich Frankreichs Champagnerhersteller vor dem Oberlandesgericht München gegen die in Mülheim sitzende deutsche Supermarktkette durchgesetzt.

Laut Urteil nutzte die Benennung des Tiefkühleises das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ unberechtigt aus. Die Richter sehen das als Irreführung, wie es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung heißt. Maßgeblich für das Urteil: Das Sorbet schmeckte nicht nach Champagner. Die französischen Kläger argumentierten, dass das dominante Aroma Birne sei, „gefolgt von Zucker, Zitronensäure und einem Hauch Alkohol“.

Der 29. Senat kam nun ebenfalls zu dem Schluss, dass das Aldi-Produkt „keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufwies“. Letzter Punkt wurde im Laufe des Prozesses umfangreich diskutiert – denn eine Verkostung war wegen des 2014 abgelaufenen Haltbarkeitsdatums nicht mehr möglich.

Vier Gerichte waren schon mit dem Fall befasst

Das OLG nannte die Namen von Klägern und Beklagten nicht, doch hatte der Champagnerverband Civic den Prozess publik gemacht. Der Streit beschäftigte in den vergangenen neun Jahren vier Gerichte: Land- und Oberlandesgericht München, den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof. Der EuGH legte 2017 das entscheidende Kriterium fest: Demnach verletzt der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung, „wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird“.

Das Aldi-Sorbet enthielt zwar Champagner, doch das allein genügte offensichtlich nicht, um das geforderte Champagner-Aroma zu gewährleisten. Eine Revision ließ das OLG nicht zu, da zuvor schon BGH und EuGH mit dem Fall und der Geschmacksfrage befasst waren.

Die Anwälte des erfolgreichen Champagnerverbands sehen eine Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle: „Das gilt auch für andere beliebte Begriffe, die als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind“, sagte die Juristin Carola Onken von der Münchner Kanzlei Klaka. Aldi Süd äußerte sich zunächst nicht.

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