Rechts-TIPP Auch für Radfahrer gilt: Genügend Abstand halten

Als Radfahrer am besten immer nur dort fahren, wo es erlaubt und ausdrücklich ausgewiesen ist.
Als Radfahrer am besten immer nur dort fahren, wo es erlaubt und ausdrücklich ausgewiesen ist.

Auch wer als Radler einen Reiter im Straßenverkehr überholen will, sollte dabei einen seitlichen Mindestabstand von 1,5 bis zwei Metern zum Pferd einhalten. Wer diesen stark unterschreitet, hat nach einem Unfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil (Az.: 19 O 6004/20) des Landgerichts München I, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Im konkreten Fall fuhr eine Radlerin auf einem Gehweg. Sie näherte sich einem Reiter, der mit seinem Pferd ebenfalls auf dem Gehweg unterwegs war. Für beide war der Gehweg allerdings nicht freigegeben. Die Radlerin klingelte und überholte im Abstand von etwa 30 bis 40 Zentimetern das Pferd. Sie berührte dabei einen leicht erhöhten Randstein links vom Gehweg und stürzte.

25 000 Euro gefordert

Ein Oberschenkelhalsbruch war die Folge, weswegen sie in der Folge vom Reiter unter anderem Schmerzensgeld von 25.000 Euro forderte. Ein Streit entwickelte sich darüber, ob das Pferd beim Überholvorgang nach links zog, weswegen die Frau in Richtung Randstein ausweichen musste. Die Sache kam vor Gericht.

Ohne Erfolg für die Radlerin. Das Gericht kam zu keinem Ergebnis bei der Frage, welche der Parteien plausibler argumentierte und am Ende glaubwürdiger war. Die Radfahrerin hätte ein schuldhaftes Verhalten des Reiters beweisen müssen, was sie nicht konnte. Zudem sei es auch nicht entscheidend gewesen, dass dieser verbotenerweise auf dem Gehweg ritt. Der Umstand hatte laut Gericht keine Auswirkung auf die Unfallursache. Außerdem war die Klägerin dort ebenfalls unterwegs. So konnte sie sich nicht auf einen Verkehrsverstoß berufen , hieß es weiter.

30 bis 40 Zentimeter sind zu wenig

Allerdings wog ihr Mitverschulden schwer beim Umstand, dass sie den Mindestabstand beim Überholen stark unterschritt. In der Regel seien zu Pferden als auch zu Radfahrern mindestens 1,5 bis zwei Meter Abstand zu halten. Denn so könne auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Seitenschlenker eines Radfahrers reagiert werden. Nur 30 bis 40 Zentimeter genügten nicht, so das Gericht.

x